Grabpflege in der Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Grabpflege in der Erbschaftsteuer
Vom Wert des Erwerbs von Todes wegen sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig,
- die Kosten der Bestattung des Erblassers
- die Kosten für ein angemessenes Grabmal
- die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer
- sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (z.B. Gebühren des Nachlassgerichts für Erbschein)
Für diese Kosten wird insgesamt ein pauschaler Freibetrag von 10.300 Euro gewährt, ohne dass die Kosten im einzelnen nachzuweisen wären. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Freibetrag und werden sie dem Finanzamt nachgewiesen, sind die tatsächlichen Kosten abzuziehen.
Gut zu wissen:
Die Gesamtkosten für die übliche Grabpflege werden mit dem Kapitalwert ermittelt, nämlich 9,3 x Jahreswert (z.B. 600 Euro) = 5.580 Euro (§ 13 Abs. 2 BewG). Sie sollten nicht vergessen, sie beim Finanzamt geltend zu machen, wenn sie mit den weiteren Beerdigungskosten etc. den Freibetrag von 10.300 Euro übersteigen.