Es ist hinreichend bekannt, dass bei einem Erbfall das Grundbuch innerhalb von zwei Jahren kostenlos auf die Erben umgeschrieben werden kann. Übersehen wird oft, dass auch die Erbteilung innerhalb von zwei Jahren kostenfrei im Grundbuch eingetragen werden kann.
Nr. 14110 KV GNotKG regelt:
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
Wenn die Erben wissen, wie sie die Nachlassgrundstücke aufteilen werden, sollten sie also innerhalb der Zweijahresfrist die Auseinandersetzung beurkunden lassen und erst dann die (kostenfreie) Grundbuchberichtigung beantragen. Das Kostenprivileg gibt es nur einmal.