Was bedeutet „persönliche Steuerpflicht“ im Erbschaftsteuerrecht? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was bedeutet „persönliche Steuerpflicht“ im Erbschaftsteuerrecht?
Schuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer sind die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Bei einem Erwerb von Todes wegen ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen Vermögensanfall. Bei einer Schenkung ist neben dem Beschenkten auch der Schenker Steuerschuldner, und zwar als Gesamtschuldner.
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird wie bei den Personensteuern zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war. Bei Schenkungen kommt es für die unbeschränkte Steuerpflicht darauf an, dass der Schenker oder der Beschenkte im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ist weder der Erblasser bzw. Schenker noch der Erwerber im Inland ansässig, so greift nur die beschränkte Steuerpflicht, wenn Gegenstand des Erwerbs Inlandsvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes (§ 121 BewG) ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).