Amtswiderspruch im Grundbuch. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Amtswiderspruch im Grundbuch
Hat das Grundbuchamt einen Fehler gemacht (z.B. ein Recht an einem Grundstück fehlerhaft gelöscht), ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Mit der Eintragung des Widerspruchs soll verhindert werden, dass das Grundstück gutgläubig erworben wird und wegen des gutgläubigen Erwerbs das Grundstück ohne die in Wirklichkeit stehende Belastung erworben wird. Der Erwerber darf nämlich auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen, weil das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt.§ 53 GBO (Widerspruch und Löschung von Amts wegen) bestimmt hierzu:
(1) Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 S. 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.