Auflagen gibt es auch im Recht
Auflagen gibt es auch im Recht

Was geschieht, wenn eine testamentarische Auflage unwirksam wird? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Was geschieht, wenn eine testamentarische Auflage unwirksam wird?.

Aus der Unwirksamkeit einer Auflage folgt die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendungen. Dies ist aber nur der Fall, wenn man annehmen kann, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht hätte. 

Beispiel: 

Eine Person erhält aus dem Nachlass monatliche Geldzahlungen mit der Auflage, das Grab  des Erblassers zu pflegen. Fällt das Grab weg, weil die ortsübliche Liegezeit abgelaufen ist, fällt auch die monatliche Geldzahlung weg.

§ 2195 BGB Verhältnis von Auflage und Zuwendung
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.

Wird die Vollziehung der Auflage nach dem Erbfall unmöglich und hat dies der Beschwerte zu vertreten, dann kann derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung insoweit fordern (§§ 818, 819 BGB), als dass die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Beispiel: Der Erbe war mit der Auflage beschwert, das Grab während der Dauer der ortsüblichen Liegezeit zu pflegen. Er kündigt die Grabstelle, aber Jahre davor. Das Geld, das er für die Grabpflege erspart, muss er an die Auflagenvollzugsberechtigten, das sind die gesetzlichen Erben herausgeben.

§ 2196 BGB Unmöglichkeit der Vollziehung
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.

 

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