Grundstücksvermächtnis: Was passiert mit der Grundschuld und den Schulden? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Grundstücksvermächtnis: Was passiert mit der Grundschuld und den Schulden?
Als Grundstücksvermächtnis bezeichnet man ein Vermächtnis, bei dem Vermächtnisgegenstand ein Grundstück ist. Der Erblasser hat dem Vermächtnisnehmer das Grundstück testamentarisch zugewandt. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, der sich regelmäßig gegen die Erben richtet. Die Erben müssen also das Grundstück auf den Vermächtnisnehmer übertragen. Das Grundstück wird aus dem Nachlass durch notariell zu beurkundenden Vermächtniserfüllungsvertrag übertragen. In diesem wird die Auflassung erklärt. Des weiteren ist die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erforderlich.
Die folgenden Ausführung sind nicht einfach zu verstehen, zumal zwischen Schuld und Haftung zu unterscheiden ist.
Nach den gesetzlichen Vorschriften hat der Vermächtnisnehmer keinen Anspruch auf eine lastenfreie Übertragung des Grundstücks.
In den meisten Fällen wird eine Grundschuld, die auf dem Vermächtnisgrundstück liegt, nicht mehr valutieren, weil die Schulden bereits vom Erblasser an die Bank zurückgezahlt wurden. Hier ist dann die Grundschuld zu löschen und eine entsprechende Löschungsbewilligung bei der Bank anzufordern.
Wenn im Testament keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt folgender
- Grundsatz: Der Vermächtnisnehmer muss die dingliche Belastung des Grundstücks dulden. Er übernimmt das Grundstück so – also auch mit der Belastung – wie es der Erblasser besaß. Ob die durch ein Grundpfandrecht gesicherten Schulden, auch auf den Vermächtnisnehmer übergehen ist damit aber nicht geklärt..
Zunächst ist zwischen „Schuld“ und „Haftung“ zu unterscheiden.
Schuld bedeutet, ich bin selber Schuldner.
Haftung bedeutet, ich hafte für eine fremde Schuld, kann mir dann das Geld aber von anderen, also dem Schuldner, ganz oder anteilig wieder zurückholen. - Ist das Vermächtnisgrundstück mit einer Hypothek belastet und schuldet der Erblasser die durch die Hypothek abgesicherte Forderung persönlich, dann haftet der Vermächtnisnehmer dem Erben für die Erfüllung der Schuld, soweit der Wert des Grundstücks reicht.
Die Hypothek spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle mehr. Das war bei Inkrafttreten des BGB anders. Deshalb enthält das Gesetz eine Regelung, die sich auf ein Grundstücks(vermächtnis), das mit einer Hypothek – und nicht Grundschuld – belastet ist. Für die Hypothek regelt § 2166 BGB, dass der Vermächtnisnehmer auch die Darlehensschuld bis zur Höhe des Grundbesitzwerts befriedigen muss. Die dingliche Haftung und die persönliche Schuldübernahme laufen also parallel.
Fazit: Wenn es im Testament nicht anders geregelt ist hat der Vermächtnisnehmer auch die Darlehensschuld bis zur Höhe des Grundbesitzwertes zu übernehmen. - Dies gilt grds. für Sicherungsgrundschulden entsprechend; jedoch dann nicht, wenn die Sicherungsgrundschuld eine Forderung absichert, für die kein Bezug zum Grundstück besteht (ZEV 2008, 511).
Die h.M. wendet nämlich § 2166 BGB auch auf Grundschulden entsprechend anzuwenden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Grundschuld der Sicherung einer persönlichen Schuldverpflichtung des Erblassers diente, was die Regel ist. In aller Regel muss also bei einem mit einer Grundschuld belasteten Grundbesitz der Vermächtnisnehmer auch die noch offene Darlehensschuld bezahlen.
Hat der Erblasser im Testament geregelt,
dass der Grundstücksvermächtnisnehmer verpflichtet ist, die auf dem Grundstück lastende Sicherungsgrundschuld und die durch sie gesicherte Forderung zu übernehmen, ist folgendes zu beachten:
- Der Erbe muss dem Vermächtnisnehmer die Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche an der Sicherungsgrundschuld abtreten
- Der Vermächtnisnehmer muss die durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten übernehmen, was in der Regel eine befreiende Schuldübernahme zwischen Erbe, Vermächtnisnehmer und Bank erfordert. Macht die Bank nicht mit, muss eine Erfüllungsübernahme zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer vereinbart werden.