Wie klage ich richtig gegen minderjährige Erben? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie klage ich richtig gegen minderjährige Erben?
Ist ein verstorbener von Minderjährigen beerbt worden, stellt sich für Nachlassgläubiger die Frage, wie sie ihre Rechte gegen die minderjährigen Erben, z.B. durch eine Klage richtig geltend machen.
Minderjährige sind grundsätzlich prozessunfähig
Minderjährige sind nämlich nicht prozessfähig. Nur wer prozessfähig ist, kann einen Gerichtsprozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter führen.
Prozessfähig ist in der Regel nur, wer geschäftsfähig ist. Wer also nicht geschäftsfähig ist oder – wie minderjährige – nur beschränkt geschäftsfähig ist, kann also einen Gerichsprozess, sei es als Beklagter oder Kläger, nicht selber führen. Minderjährige sind nur in Ausnahmefällen prozessfähig, nämlich wenn sie mit Genehmigung ihrer Eltern ein Erwerbsgeschäft betreiben oder in ein Dienst- und Arbeitsverhältnis eintreten. In diesen Ausnahmefällen können die Minderjährigen bei Rechtsstreitigkeiten selbst handeln.
Keine Prozessfähigkeit im Erbrecht
Sollen minderjährige Erben verklagt werden, weil sie z.B. den Pflichtteil oder ein Vermächtnis erfüllen sollen, müssen sie als prozessunfähige Partei durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Das sind in der Regel die Eltern.
Es muss also z.B. geklagt werden
gegen
1. Frau Miriam Mindermann, geboren am 29.12.2020, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Albert und Berta Mindermann, allesamt wohnhaft in der Marktstraße 1, 32423 Minden
2. Herrn Martin Mindermann, geboren am 9.1.2019, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Albert und Berta Mindermann, allesamt wohnhaft in der Marktstraße 1, 32423 Minden
Gesamtschuld- oder Gesamthandsklage
Bei mehreren minderjährigen Erben stellt sich die Frage, ob der Nachlassgläubiger im Wege der Gesamtschuldklage oder der Gesamthandsklage vorgeht. Bei der Erfüllung eines Sachvermächtnisses, z.B. Grundstück oder Wohnungsrecht, geht der Rat dahin die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesamthänder zu verklagen. Bei Geldforderungen, z.B. Pflichtteilsanspruch oder Erblasserschulden, sollte der Klageantrag lauten, dass die Erben als Gesamtschuldner verurteilt werden. Dann kann gegen jeden einzelnen Miterben vollstreckt werden.
Vertretungsverbote für Eltern
In den Fällen §§ 181 BGB, 1638 BGB, 1629 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1795 BGB können Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht vertreten.
§ 181 BGB Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
§ 1638 BGB Beschränkung der Vermögenssorge
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.
§ 1629 BGB Vertretung des Kindes
(1) …
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist.
§ 1795 BGB Ausschluss der Vertretungsmacht
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.