🌍 Haager Testamentsformabkommen

Damit Testamente im Ausland gültig sind
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


🧳 Internationale Erbfälle – ein Fall für klare Formen

Wer Vermögen im Ausland besitzt, stellt sich früher oder später die Frage:
Ist mein Testament auch im Ausland gültig?

Früher konnte das problematisch sein:
Ein in Deutschland wirksam errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament wurde zum Beispiel in Spanien nicht anerkannt, da gemeinschaftliche Testamente dort grundsätzlich unzulässig sind.


📜 Die Lösung: Das Haager Testamentsformabkommen (HTFA)

Das Haager Testamentsformabkommen vom 5. Oktober 1961 erleichtert die grenzüberschreitende Anerkennung von Testamenten erheblich. Es regelt, welche Formvorschriften ein Testament erfüllen muss, um international gültig zu sein.

Deutschland und Spanien gehören beide zu den Vertragsstaaten.


✅ Wann ist ein Testament formgültig?

Ein Testament gilt formell als wirksam, wenn es errichtet wurde:

  1. nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte (Heimatrecht),

  2. nach dem Recht des Errichtungsortes,

  3. nach dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Todes,

  4. bei Immobilien: nach dem Recht des Belegenheitsortes,

  5. nach dem Erbstatut, das auf die Erbfolge anwendbar ist.

➡️ Diese Regeln finden sich in Art. 1 HTFA – und sind wortgleich in Art. 26 EGBGB übernommen.


🇩🇪🇪🇸 Beispiel: Deutsch-spanischer Erbfall

Ein gemeinschaftliches Testament, das ein deutsches Ehepaar in Deutschland erstellt, wird auch in Spanien anerkannt – obwohl solche Testamente dort eigentlich nicht zulässig sind.

Warum?
Weil das Testament der deutschen Form entspricht und Deutschland das Heimatrecht der Ehegatten ist – das reicht aus.

✅ Es ist also nicht nötig, zwei getrennte Testamente für Deutschland und Spanien zu erstellen.


⚖️ Rechtsgrundlage: Artikel 26 EGBGB

„Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen eines der folgenden Rechte entspricht […]“

📌

Artikel 26 EGBGB Verfügungen von Todes wegen

(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,
2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,
3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder
5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.

(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.

(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.

(5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.


🧠 Fazit von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Das Haager Testamentsformabkommen ist ein Segen für internationale Nachlassplanung. Wer grenzüberschreitend Vermögen besitzt, sollte auf jeden Fall ein Testament errichten, das nach dem Heimatrecht oder dem Ort der Errichtung gültig ist – dann ist es in allen Vertragsstaaten wirksam.

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