Die Haftung des Erben nach § 1978 BGB einfach erklärt

Wenn ein Mensch stirbt, tritt der Erbe in seine rechtliche Stellung ein. Das heißt, er wird Eigentümer der Nachlassgegenstände – aber auch Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten. Das Gesetz erlaubt es dem Erben aber, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Will er das tun, muss er den Nachlass so behandeln, als gehöre er ihm nicht selbst, sondern als verwalte er fremdes Vermögen. Genau darum geht es in § 1978 BGB.

Mit dem Verluste des Rechts der Ausschlagung hört die Befugnis des Erben auf, sich passiv zu verhalten und das Interesse der Nachlassgläubiger ungeachtet zu lassen

Motive V S. 627


1. Wann gilt § 1978 BGB?

§ 1978 gilt, wenn der Erbe zwischen Annahme der Erbschaft und der späteren Trennung von Eigen- und Nachlassvermögen (z. B. durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede) für den Nachlass handelt. Dann haftet er wie ein Beauftragter.

Das heißt: Auch wenn der Erbe der Eigentümer des Nachlasses ist, behandelt ihn das Gesetz so, als wäre er – rückwirkend – ein Verwalter fremden Vermögens – zum Schutz der Gläubiger.

Der Erbe ist nach § 1978 BGB vor allem verpflichtet, den Nachlass im Interesse der Nachlassgläubiger zu erhalten


2. Welche Pflichten hat der Erbe?

a) 📝 Auskunft und Rechenschaft

Er muss über den gesamten Nachlass Auskunft geben:

  • Welche Gegenstände und Werte waren im Nachlass?
  • Was hat er damit gemacht?
  • Was ist noch da?

Diese Angaben müssen nachvollziehbar sein – eventuell sogar an Eides statt versichert.

b) 🚮 Herausgabe des Nachlasses

Der Erbe muss alles herausgeben, was noch vom Nachlass vorhanden ist – auch Dinge, die er für sich verwendet hat, aber noch besitzt.

c) 💰 Herausgabe von Erlösen und Nutzungen

Wenn der Erbe mit dem Nachlass Geld verdient hat (z. B. durch Vermietung eines Hauses), muss er dieses Geld ebenfalls herausgeben. Auch Gebrauchsvorteile, wie z. B. ersparte Miete, können herauszugeben sein.

d) Wertersatz

Wenn der Erbe mit Mitteln des Nachlasses für sich selbst etwas erworben hat, dann hat er seine Verwalterpflichten schuldhaft verletzt und muss Wertersatz aus ihrem Eigenvermögen leisten.


3. Was passiert, wenn der Erbe Fehler macht?

a) ⚠️ Kein Herausgabe? → Schadensersatz

Wenn der Erbe etwas nicht oder schlecht herausgibt, muss er dafür unter Umständen Schadensersatz zahlen.

b) 🏛 Unsachgemäße Verwaltung

Wenn der Erbe den Nachlass schlecht verwaltet (z. B. keine Versicherung bezahlt oder wegen Untätigkeit wichtige Fristen verpasst), haftet er ebenfalls auf Ersatz des Schadens.

c) ✉️ Kein Schutz für Eigeninteresse

Wenn der Erbe z. B. mit Nachlassgeld eigene Schulden begleicht oder Gegenstände unter Wert verkauft, verletzt er seine Pflicht zur Gläubigerwahrung.


4. Gehört alles, was der Erbe mit Nachlassgeld kauft, automatisch zum Nachlass?

Nein. Wenn der Erbe mit Mitteln des Nachlasses etwas kauft, z. B. ein Auto, dann gehört es nur dann zum Nachlass, wenn er es für den Nachlass gekauft hat. Kauft er es für sich selbst, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten, aber das Auto bleibt in seinem Eigenvermögen.


5. Besondere Fälle

a) 💵 Geld

Wenn der Erbe Nachlassgeld für sich verwendet, muss er es verzinsen – egal, ob er schuld war oder nicht.

b) 🏢 Unternehmen im Nachlass

Führt der Erbe ein Unternehmen fort, das zum Nachlass gehört, muss er sorgfältig wirtschaften. Die Grenze ist erreicht, wenn das Unternehmen dadurch zu seinem Eigenvermögen wird.


6. Fazit

Will der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken, muss er sich an strenge Regeln halten. Er wird zum „Verwalter auf Zeit“. Wer sich nicht korrekt verhält, riskiert, mit seinem eigenen Vermögen zu haften.

Der § 1978 BGB hilft dabei, dieses Gleichgewicht zu schaffen: Zwischen dem Schutz des Erben und dem Anspruch der Gläubiger auf einen fair verwalteten Nachlass.

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