Erbschaft als Testamentserbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaft als Testamentserbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen
Frage:
Kann jemand, der aus einem Testament und als gesetzlicher Erbe berufen ist, die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen?
Antwort:
Ja, aber im Zweifel erstreckt sich die Ausschlagung auf alle Berufungsgründe, die de Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind. Auch muss aufgepasst werden, ob nicht ein Ersatzerbe im Testament bestimmt ist oder von gesetzlichen Regeln vermutet wird (z.B. vermutet § 2069 BGB, dass die Kindeskinder Ersatzerben eines Kindes des Erblassers sein sollen). Bei diesem Gestaltungsmittel ist Vorsicht geboten.
§ 1948 BGB Mehrere Berufungsgründe
(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.