Haftet Nachlasspfleger dem Erben, wenn er Antrag auf Insolvenzverfahren versäumt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Haftet der Nachlasspfleger dem Erben, wenn er Antrag auf Insolvenzverfahren versäumt?
Ja. Entsteht dem Erben dadurch ein Schaden, zum Beispiel weil er mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen wird, kann er den Nachlasspfleger persönlich als Beklagten in Anspruch nehmen.
Gut zu wissen
Zwischen dem Nachlasspfleger und dem Erben besteht nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis. Im Verhältnis zum Erben ist der Nachlasspfleger selbst aus §§ 1915, 1833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sein Amt fehlerhaft führt, z. B. Nachlassgegenstände erkennbar unter Wert verkauft oder den Antrag auf Nachlassinsolvenz pflichtwidrig unterlässt, was zu einer Eigenhaftung des Erben mit seinem privaten Vermögen für Schulden des Erblassers führen kann.
§ 1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.§ 1833 BGB Haftung des Vormunds
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.
(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.