Handschenkung: Schenkung von Hand zu Hand auch ohne Notar wirksam. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Handschenkung: Schenkung von Hand zu Hand auch ohne Notar wirksam
Die meisten Schenkungen sind Handschenkungen. Bei der Handschenkung wird eine Sache, die man verschenken will, sofort von einer Hand in die andere übereignet. Die Handschenkung ist sofort wirksam.
Anders verhält es sich hingegen, wenn eine Schenkung zunächst nur versprochen wird. Ein solches Schenkungsversprechen ist nur wirksam, wenn es notariell beurkundet wird. Aus einem Schenkungsversprechen kann man die Schenkung also nur bei notarieller Beurkundung einfordern.
Ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen wird aber mit dem Vollzug der Schenkung wirksam.