Patientenverfügung

Wie setze ich die Patientenverfügung im Notfall durch? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wie setze ich die Patientenverfügung im Notfall durch?

Mit der Patientenverfügung gibt der Betroffene seinen Willen kund, wonach er idR zu einem späteren Zeitpunkt, in dem er sich nicht mehr äußern kann, „bestimmte ärztliche Maßnahmen“ untersagt,  z.B. eine künstliche Ernährung.

Der Betreuer hat beim Vorliegen einer solchen aktuellen Situation dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die der Betroffene in der Patientenverfügung bestimmt hat, vorliegen.

Sodann hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen (z.B. den Arzt darauf hinweisen, dass eine künstliche Ernährung im Komafall in der Patientenverfügung untersagt ist).

Arzt und Betreuer besprechen dann, ob eine „bestimmte ärztliche Maßnahme“ (z.B. künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung) durchgeführt werden soll oder nicht. Dabei wird die Patientenverfügung berücksichtigt.

Sind sich Arzt und Betreuer einig, wie verfahren werden soll, gibt es keine Probleme. Das Betreuungsgericht bleibt bei Einigkeit von Betreuer und Arztaußen vor. Es wird nach dem übereinstimmenden Willen von Arzt und Betreuer verfahren.

Bei Uneinigkeit muss das Betreuungsgericht entscheiden. Vor der Entscheidung über einen Behandlungsabbruch muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ein Beschluss des Betreuungsgerichts über einen Behandlungsabbruch wird dabei erst zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

Das Gesetz bestimmt hierzu in § 1901a BGB (Patientenverfügung):

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriff einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

 

 

 

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