Vererbungsprivileg: Erben dürfen Handwerksbetrieb ohne Eintrag in Handwerksrolle weiterführen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erben dürfen Handwerksbetrieb ohne Eintrag in Handwerksrolle weiterführen
Handwerksbetriebe besitzen Vererbungsprivileg: Erben dürfen ihn auch ohne Eintrag in Handwerksrolle weiterführen
Bei der Vererbung eines Handwerksbetriebes besteht ein Vererbungsprivileg, das sonst nicht gegeben ist.
Während Gewerbeerlaubnisse an die Person gebunden sind und mit dem Tod des Gewerbetreibenden erlöschen, falls nicht auch der Erbe die gewerberechtlichen Voraussetzungen in seiner Person erfüllt, gilt bei Handwerksbetrieben das Vererbungsprivileg nach
§ 4 Abs. 1 HandwO:
(1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.
Der Handwerksbetrieb darf in der Regel bis zu einem Jahr von den Erben fortgeführt werden. Dann muss ein qualifizierter Betriebsleiter eingestellt sein (idR. eingestellter Handwerksmeister).