Hausschenkung mit Wohnrecht – Kein Geld für das Sozialamt im Pflegefall. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Hausschenkung mit Wohnrecht – Kein Geld für das Sozialamt im Pflegefall
Der BGH hat mit einem grundlegenden Urteil vom 09.01.2009 eine Entscheidung zum Wohnrecht getroffen, wenn der Wohnungsberechtigte ins Pflegeheim muss. Wenn die Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrecht keine Regelung enthält, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt nach dem BGH eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen. Der BGH kommt damit dem Eigentümer sehr entgegen. Der BGH geht sogar soweit, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass ein dem Wohnungsberechtigten nahestehender Eigentümer (zum Beispiel dessen Kind) nicht verpflichtet ist, ein Nutzungsentgelt an den Wohnungsberechtigten zu zahlen, wenn er die Wohnung für eigene private Zwecke nutzt oder wenn er sie einem nahen Familienangehörigen zur Nutzung überlasst. Denn die familiäre Verbundenheit werde häufig – wenn auch nicht zwingend -, die Annahme rechtfertigen, dass eine Nutzung der Wohnung innerhalb der Familie unentgeltlich erfolgen sollte. Das heißt, der das Haus übernehmende Sohn könnte die mit dem Wohnungsrecht seiner Mutter, die jetzt im Pflegeheim ist, belastete Wohnung unentgeltlich an seine eigenen Kinder überlassen, ohne dass die Mutter und damit das Sozialamt hieraus Ansprüche herleiten können.
Gut zu wissen
Zu beachten ist aber immer, dass die Hausübergabe, sofern sie – wie regelmäßig – eine Schenkung beinhaltet länger als zehn Jahre zurückliegen muss. Ansonsten kann das Sozialamt die Rückforderungsansprüche der Mutter gegen den Sohn wegen Verarmung der schenkenden Mutter auf sich überleiten.