Zuwendung des Familienheims an den Ehegatten im Pflichtteilsrecht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteil
Zuwendung des Familienheims an Ehegatten und Pflichtteilsrecht

Nehmen wir an der Ehemann ist deutlich älter als die Ehefrau. Er ist Alleineigentümer des Familienheims und überschreibt seiner jüngeren Ehefrau das von beiden bewohnte Hausgrundstück. Seiner Frau soll es auch nach seinem Tod gut gehen. Die Kinder haben wegen dieser Zuwendung einen Anspruch auf den Schenkungspflichtteil (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch).  Eine Ausnahme wäre allerdings denkbar, wenn die Ehefrau ansonsten keine angemessene Altersversorgung hätte. Hier ist Vieles noch unklar.

Wie ist es aber, wenn der allein verdienende Ehemann das Haus auf beider Namen kauft. Nach dem Kauf sind dann beide im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Es ist auch der Ehemann, der das hierzu aufgenommene Darlehen alleine zurückbezahlt. Einen solche Fall hat das Oberlandesgericht Schleswig 2013 entschieden.

Der Fall ist ein Klassiker des Pflichtteilsrechts

Der Ehemann hat Kinder aus erster, geschiedener Ehe. Er heiratet in Zugewinnemeinschaft neu und kauft für sich und die neue Ehefrau ein Haus. Der Ehemann setzt die neue Ehefrau auch zur Alleinerbin ein. Die Kinder aus erster Ehe machen nach dem Tod des Vaters Pflichtteilansprüche gegen die zweite Ehefrau geltend.

Eine Besonderheit des zu entscheidenden Falles war, der Verkauf dass das Haus fünf Jahre vor dem Tod des Ehemannes. Diese Besonderheit bleibt hier außer Betracht. Hier sind nur die Ausführungen des OLG zusammengefasst, die den Normalfall betreffen, dass das Haus beim Tod noch vorhanden war.

OLG Schleswig, Urt. v. 10.12.2013 – 3 U 29/13

Das OLG verwirft in seinem Urteil den Gedanken, dass der nicht verdienenden Ehefrau die Hälfte des Hauses pflichtteilsfest zustehen müsse. Die Interessen der nicht verdienenden Ehefrau seien nämlich bereits im gesetzlichen Güterstandrecht durch den erb- oder güterrechtlichen Zugewinnausgleich berücksichtigt. So erhöht sich der gesetzliche Erbteil der Ehefrau wegen des Zugewinnausgleichs um 1/4. Das führt zu einer entsprechenden Verringerung des Pflichtteils der Kinder verringert. Auch der Rückgriff auf das Unterhaltsrecht könne nicht überzeugen. Unterhaltsrechtlich schulde nämlich der alleinverdienende Ehegatte nicht Vermögensbildung für den anderen Ehepartner. Er schulde – etwa in Bezug auf die Wohnung – nur die Befriedigung des Grundbedarfs der Ehefrau und der Familie. Diesen Anspruch könne er durch Anmietung einer Familienwohnung oder durch Zur-Verfügung-Stellung einer erworbenen Immobilie zur Nutzung erfüllen.

Ausnahmefälle

Auch greife keine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmekonstellationen ein.

Eine ergänzungspflichtige unbenannte Zuwendung liege dann nicht vor, wenn die Zuwendung sich

  • nachträgliche Vergütung für langjährige Dienste darstellt,
  • wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet ist,
  • oder der angemessenen Alterssicherung dient,
  • oder wenn im Einzelfall eine adäquate Gegenleistung festgestellt werden kann.

Bei diesen Ausnahmefällen liegt zwar im Prinzip eine unbenannte Zuwendung vor. Sie ist aber ausnahmsweise pflichtteilsergänzungsfest.

Für den vorliegenden Fall gälte, dass keiner der genannten Ausnahmefälle vorliege.

Die Witwe behauptete schon nicht, dass das Haus als angemessene Altersversorgung gekauft worden sei. Außerdem verfügte sie über eine auskömmliche Witwenpension.

Eine „Gegenleistung“ der Ehefrau für den halben Miteigentumsanteil kann auch in einem eigenen Finanzierungsbeitrag für den Erwerb des Grundstücks bestehen. Hierzu fehlte aber substanziierter Vortrag.

Zur Abzahlung der gesamtschuldnerisch aufgenommenen Darlehen, machte die Witwe nicht geltend, dass sie dazu beigetragen habe.

Schenkung liegt vor

Für das OLG stand damit fest, dass die Witwe das halbe Hausgrundstück geschenkt bekam. Für die Pflichtteilsberechnung sei nicht auf die Kaufpreiszahlung und die regelmäßige Abtragung der Annuitäten aus Mitteln des Ehemannes abzustellen.

Betrachte man die Fallgruppe, wo Eheleute gemeinsam Miteigentum am Familiengrundstück erwerben und die Kaufpreis- sowie Finanzierungskosten in der Folge ausschließlich vom alleinverdienenden Ehemann aufgebracht werden, so gehe die Literatur in solchen Fällen durchweg davon aus, dass die Zuwendung des Ehemanns in der auf die Ehefrau eingetragenen Miteigentumshälfte bestehe.

Auch die pflichtteilsberechtigten Kinder seien im Rechtstreit stets von einer Schenkung des Miteigentumsanteils an der Immobilie durch ihren Vater an seine zweite Frau ausgegangen.

Diese Sichtweise teilte auch der Senat, denn sie knüpfe zu Recht daran an, dass zwischen den Eheleuten bereits bei Abschluss des Kaufvertrags und später auch bei Abschluss der Darlehensverträge intern jedenfalls konkludent abgemacht war, allein der Ehemann werde aus seinen Mitteln Kaufpreis und Darlehensrückzahlung leisten.

Grundsätzlich ist für die Pflichtteilsberechnung der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend, dies gilt aber dann nicht, wenn die Zuwendung zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert hatte. Im letzteren Fall ist nach dem Niederstwertprinzip der Wert zur Zeit der Schenkung maßgebend.

Es ist also ein Gutachten über den Wert der Schenkung im Zeitpunkt des Erbfalls und im Zeitpunkt der unbenannten Zuwendung einzuholen.

Das OLG Schleswig hat also einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils bejaht. Was hier für eine Einverdienerehe gilt, müsse auch für eine Doppelverdienerehe gelten, bei der das Darlehen nur ein Ehegatte abzahlt.

BGH, Urteil vom 14.3.2018 – IV ZR 170/16

Der BGH hat 2018 ein Urteil zu unserer Problematik gefällt. Hier verlangten die Kinder ebenfalls ihren Pflichtteil nach dem Tod ihres Vaters. Auch hier war der Vater in zweiter Ehe in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Kinder waren seine beiden Söhne aus erster Ehe.

Der Vater hatte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau ein Haus auf einem Grundstück errichtet. Sie wurden zu je 1/2 als Miteigentümer im Grundbuch ein getragen und waren beide Schuldner des zur Baufinanzierung geschlossenen Darlehensvertrags.

Als der Vater starb wurde seine zweite Ehefrau Alleinerbin. Der zum Zweck des Hausbaus aufgenommene Bankkredit valutierte zu diesem Zeitpunkt noch iHv 108.000 €. Die Tilgungsleistungen in Gesamthöhe von 17.000 € und Zinszahlungen von 112.000 € waren von einem Konto des Vaters erfolgt.

Die Kinder, die sowohl die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück als auch die Hälfte der geleisteten Darlehensraten als Schenkungen ansehen, haben gegen die alleinerbende Witwe Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht.

Kein doppelter Ansatz der Tilgungsleistungen auf das Darlehen

Der BGH sprach den Klägern aufgrund der von ihrem Vater erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen keinen weiteren Anspruch zuerkannt, der über den als Pflichtteilsergänzung bereits ausgeurteilten Betrag wegen der Zuwendung der halbe Immobilie hinausgeht. Das Oberlandesgericht Dresden als Vordergericht hatte den Ergänzungspflichtteil „zum Hausgrundstück“ mit jeweils rund 5.750 € für die beiden Kläger, denen eine Pflichtteilsquote von je 1/8 zukommt, beziffert. Dabei hatte es einen für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigenden Wert des hälftigen Miteigentumsanteils von rund 46.000 € zugrunde gelegt. Dieser Wert ergab sich daraus, dass vom Erbfallwert des Hausgrundstücks von 200.000 € die zur Zeit des Erbfalls noch valutierende Grundschuld iHv 108.000 € abgezogen wurde; der Gesamtwert des Grundstücks belief sich daher auf 92.000 €. Da das Hausgrundstück zur Zeit der Schenkung unstreitig einen höheren Wert hatte als beim Erbfall, war nach dem Niederstwertprinzip der Erbfallwert in Ansatz zu bringen.

Der bei dieser Berechnung angesetzte Wert der beim Erbfall noch mit 108.000 Euro valutierenden Grundschuld ist jedoch durch die bis dahin erbrachten Tilgungsleistungen gemindert und der Grundstückswert daher in gleichem Umfang erhöht worden. Während die Grundschuld bei der Übereignung des Miteigentumsanteils noch in der im Grundbuch eingetragenen Höhe von 128.000 € valutierte, verringerte sich diese Belastung durch die Tilgungsleistungen von 20.000 € auf die genannten rund 108.000 € und der Wert des belasteten Grundstücks stieg entsprechend. Auf diesem Wege sind die Tilgungsleistungen daher bereits in den fiktiven Nachlasswert eingeflossen, der nach § 2325 Abs. 1 BGB für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Sie können dem Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerechnet werden.


Aber Ansatz der Zinszahlungen auf das Darlehen?

Für den BGH kommt eine Schenkung des Vaters an die Witwe durch seine Zinszahlungen in Betracht. Die Witwe und ihr verstorbener Mann hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB.  Mit den Zinszahlungen des Ehemanns wurde daher auch eine Schuld der Witwe erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten wäre deren Vermögen gemehrt worden, falls die vom Konto des Vaters erfolgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Leistungen der Witwe oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden.

Zu Unrecht habe das OLG Dresden daher angenommen, auch der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil und die Zahlungen seien deshalb keine zusätzliche, eigenständige Schenkung. Die Belastung der Witwe durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig davon, welcher Gegenstand mit dem zugrunde liegenden Darlehen finanziert worden war. Die Übertragung des Miteigentumsanteils verringerte diese Vermögensbelastung daher nicht; ebenso wenig flossen die Finanzierungskosten in den Wert des Grundstücks ein. Erst die Zinszahlungen vom Konto des Vaters führten zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten der Witwe und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übereigneten Miteigentumsanteils.

Dabei sei es für die Annahme einer Schenkung ohne Belang, dass der Vater die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit nicht freiwillig übernahm. Denn diese vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Vaters zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegatten.

Der BGH unterstellte mangels gegenteiliger Feststellungen, dass die Zahlungen vom Konto des Vaters auch aus dessen Vermögen stammten. Dann erfüllte der Vater mit diesen Zahlungen auch seine eigene Zinsverbindlichkeit. Als Gesamtschuldner hätte er dafür aber nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig einen Ausgleichsanspruch gegen die spätere Witwe in hälftiger Höhe erlangt. Falls jedoch zwischen dem Erblasser und seiner Frau. eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, war der Ehemann im Umfang dieses verlorenen Ausgleichsanspruchs entreichert und seine Frau entsprechend bereichert.

Für die Frage einer Bereicherung der Witwe aus dem Vermögen des verstorbenen Ehemanns sei daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB für die vom Ehemann erbrachten Zahlungen bestimmt haben.

BGH, Urteil vom 14.3.2018 – IV ZR 170/16

Gemäß § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Es bedarf daher keines ausdrücklichen Schulderlasses durch den leistenden Gesamtschuldner, um eine Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen.

Während intakter Ehe kann die grds. hälftige Beteiligung der Gesamtschuldner an den Belastungen vielmehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Ob dies im Streitfall der Fall war, konnte der BGH nicht beurteilen. Das OLG hatte keine Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen Ehemann und Ehefrau getroffen, soweit es die Zahlungen auf die gemeinsame Zinsschuld betraf.

Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis

Hier zum besseren Verständnis einige grundsätzliche Ausführungen zum Innenverhältnis der Gesamtschuldner. Eigentlich haftet jeder Ehegatte nur für seine Schulden. Da die Banken aber beide Eheleute als Haftende am Haken haben wollen, drängen sie immer darauf, dass beide Ehegatten den Darlehensvertrag als Gesamtschuldner unterschreien. Selbst bei einem Darlehensvertrag für einen PKW und natürlich erst recht bei einem Immobilien-Kaufvertrag haftet der andere Ehepartner auf die volle Darlehenssumme, wenn er den Vertrag mit unterschrieben hat. Das Gleich gilt, wenn er sich als Bürge für einen Zahlungsausfall verpflichtet hat. Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Ehegatte ausdrücklich zum Gesamtschuldner. Es spielt dann keine Rolle, wer der Eigentümer des PKW oder der Immobilie ist. Die Unterschrift als Gesamtschuldner berechtigt die Bank, die Schulden von jedem der Ehepartner ganz oder teilweise einzufordern. Gerade das ist das Wesen der Gesamtschuld.

Das Gesetz will aber verhindern, dass derjenige der als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, die ganze Zeche alleine zahlt. Deshalb sieht es zwischen den Gesamtschuldnern ein Ausgleichsschuldverhältnis vor.

§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Paragraph 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Deutschland

Wenn also einer der beiden Eheleute an die Bank mehr gezahlt hat, als auf die ihn entfallende Hälfte der Darlehensschuld entspricht, entsteht für ihn insoweit ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner. Schulden die Eheleute der Bank als Gesamtschuldner 200.000 Euro und hat die Ehefrau die vollen 200.000 Euro durch Zahlung an die Bank getilgt, kann sie von ihrem Ehemann Zahlung von 100.000 Euro verlangen.

Der gesetzliche Teilungsmaßstab „zu gleichen Teilen“ gilt zwischen den Eheleuten aber nicht, wenn sie etwas anderes vereinbart haben („soweit nicht ein anderes bestimmt ist“). Selbst wenn es einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung fehlt, kann sich eine solche anderweitige Abrede über den internen Ausgleich aus den Umständen ergeben.

Um in unserem Beispielsfall die Rechtsstellung der ausgleichungsberechtigten Ehefrau zu stärken, bestimmt § 426 Abs. 2 BGB, dass die ursprüngliche Forderung der Bank auf die Ehefrau übergeht, soweit sie die Bank befriedigt hat und von ihrem Ehemann einen Ausgleich verlangen kann. Es liegt ein gesetzlicher Forderungsübergang in Höhe von 100.000 Euro vor. Dabei ist zu beachten, dass der Ehefrau zwei selbständige Ansprüche gegen den Ehemann zustehen. Einmal der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen ihren Mann und dann der nach § 426 Abs. 2 BGB auf sie übergegangene Anspruch der Bank.

Unentgeltlichkeit der unbenannten Zuwendung?

Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung unter § § 2325 BGB fällt, kommt es weiter darauf an, ob es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Grundsätzlich sind Zuwendungen unter Ehegatten als unentgeltlich anzusehen. Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstands ist unentgeltlich, wenn er von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers nicht rechtlich abhängig ist. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht. So ist eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich, wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält. Dementsprechend kann auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein.

Die Witwe trifft nach dem BGH insoweit eine sekundäre Darlegungslast zur Entgeltlichkeit der Zuwendung. Sie hat vorgetragen, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der Sicherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient. Infolgedessen ist nach dem BGH zu prüfen, ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegenübersteht oder nicht. Dazu fehlt es laut BGH hinsichtlich der Zinszahlungen, die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt aus dem Vermögen des Ehemanns geleistet wurden, an Feststellungen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren. Es ist also zu prüfen, ob die Zinsleistungen – anstelle von Mietzahlungen – ein gem. §§ 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnten.

Die Sache wurde insoweit an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen, um diese noch fehlenden Feststellungen nachzuholen. Darlehenszinsen können zu den Haushaltskosten i.S.d. § 1360a BGB zählen, so sind z.B. Miete und Mietnebenkosten unterhaltsrechtlich geschuldet sind. Es wird jetzt darauf ankommen, ob die Witwe über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügte (§ 1360 S. 2 BGB).

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