Heimgesetz: Schwacher Schutz vor Erbschleicherei. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Heimgesetz: Schwacher Schutz vor Erbschleicherei
Frage:
In dem Altenheim, in dem ich lebe, fühle ich mich sehr wohl. Ich will das Heim als Erbe einsetzen. Kann ich das?
Antwort:
Ja, Sie können das Heim als Erbe im Testament einsetzen. Es ist allerdings das Heimgesetz zu beachten. Das Heimgesetz will erreichen, dass alle Heimbewohner gleichberechtigt behandelt werden und niemand bevorzugt wird. Wenn also der Heimträger, die Heimleitung oder Mitarbeiter des Heimes wissen, dass das Heim als Erbe eingesetzt ist, besteht die Gefahr, dass der Erblasser, der das Heim so großzügig bedenkt, bevorzugt behandelt wird. Andererseits könnten andere Heimbewohner dem Vorbild folgen, um ebenfalls eine solche Vorzugsbehandlung zu erhalten. Letztlich könnten sich Heimbewohner sogar bemüßigt sehen, das Heim zu bedenken, um nicht schlechter behandelt zu werden. Um dies zu vermeiden erklärt § 14 HeimG Testamente für unwirksam, in denen Heimträger, Heimleiter, Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiter des Heims letztwillig bedacht werden. Ein Testament ist aber nur dann unwirksam, wenn die Heimleitung etc. von dieser letztwilligen Verfügung weiß. Man sollte also – wenn man „sein“ Heim einsetzen will – nicht darüber reden, dass man dies im Testament getan hat. Zwar kann man sich ein solches Testament bei der Heimaufsichtsbehörde genehmigen lassen. Doch hat ein solcher Genehmigungsantrag den Nachteil, dass dann das Heim vom Testament Kenntnis erlangt. In der Regel wird auch die Genehmigung verweigert. In der Praxis sollte man also gar keinen Genehmigungsantrag stellen, sondern das Heim stillschweigend bedenken. Es gilt also das Sprichwort: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Frage: Schützt das Heimgesetz vor Erbschleicherei?
Antwort:
Heimträger (Altenhospiz, Pflegeheim, Heime für psychisch Kranke, Sterbehospize, betreutes Wohnen) und das dort beschäftigte Personal, dürfen sich kein Geld oder geldwerte Leistungen über das Heimentgelt hinaus versprechen oder gewähren lassen.
Schwachpunkte:
§ 14 HeimG gilt nicht
- wenn der Betreffende in einem Testament als Erbe eingesetzt wird, von dem er nichts weiß.
- bei Familienbetreuung
- bei Wohngemeinschaften
- bei Tageseinrichtungen
- bei Krankenhäusern
- Heimen, außerhalb von Deutschland (z.B. Tschechien, Polen, Spanien)
- bei ambulanten Pflegediensten
- privaten Pflegeverträgen
- Betreuer (Rechtsbetreuer, vom Betreuungsgericht eingesetzt)
Heimgesetz (HeimG)
§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte
Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist
(1)
Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2)
Dies gilt nicht, wenn
1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)
(3)
Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
(4)
(weggefallen)
(5)
Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(6)
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
(7)
(weggefallen)
(8)
(weggefallen)