Heimgesetz

Heimgesetz: Schwacher Schutz vor Erbschleicherei. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Heimgesetz: Schwacher Schutz vor Erbschleicherei

Frage:

In dem Altenheim, in dem ich lebe, fühle ich mich sehr wohl. Ich will das Heim als Erbe einsetzen. Kann ich das?

Antwort:

Ja, Sie können das Heim als Erbe im Testament einsetzen. Es ist allerdings das Heimgesetz zu beachten. Das Heimgesetz will erreichen, dass alle Heimbewohner gleichberechtigt behandelt werden und niemand bevorzugt wird. Wenn also der Heimträger, die Heimleitung oder Mitarbeiter des Heimes wissen, dass das Heim als Erbe eingesetzt ist, besteht die Gefahr, dass der Erblasser, der das Heim so großzügig bedenkt, bevorzugt behandelt wird. Andererseits könnten andere Heimbewohner dem Vorbild folgen, um ebenfalls eine solche Vorzugsbehandlung zu erhalten. Letztlich könnten sich Heimbewohner sogar bemüßigt sehen, das Heim zu bedenken, um nicht schlechter behandelt zu werden. Um dies zu vermeiden erklärt § 14 HeimG Testamente für unwirksam, in denen Heimträger, Heimleiter, Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiter des Heims letztwillig bedacht werden. Ein Testament ist aber nur dann unwirksam, wenn die Heimleitung etc. von dieser letztwilligen Verfügung weiß. Man sollte also – wenn man „sein“ Heim einsetzen will – nicht darüber reden, dass man dies im Testament getan hat. Zwar kann man sich ein solches Testament bei der Heimaufsichtsbehörde genehmigen lassen. Doch hat ein solcher Genehmigungsantrag den Nachteil, dass dann das Heim vom Testament Kenntnis erlangt. In der Regel wird auch die Genehmigung verweigert. In der Praxis sollte man also gar keinen Genehmigungsantrag stellen, sondern das Heim stillschweigend bedenken. Es gilt also das Sprichwort: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Frage: Schützt das Heimgesetz vor Erbschleicherei?
Antwort:

Heimträger (Altenhospiz, Pflegeheim, Heime für psychisch Kranke, Sterbehospize, betreutes Wohnen) und das dort beschäftigte Personal, dürfen sich kein Geld oder geldwerte Leistungen über das Heimentgelt hinaus versprechen oder gewähren lassen.

Schwachpunkte:

§ 14 HeimG gilt nicht

  • wenn der Betreffende in einem Testament als Erbe eingesetzt wird, von dem er nichts weiß.
  • bei Familienbetreuung
  • bei Wohngemeinschaften
  • bei Tageseinrichtungen
  • bei Krankenhäusern
  • Heimen, außerhalb von Deutschland (z.B. Tschechien, Polen, Spanien)
  • bei ambulanten Pflegediensten
  • privaten Pflegeverträgen
  • Betreuer (Rechtsbetreuer, vom Betreuungsgericht eingesetzt)

Heimgesetz (HeimG)

§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte

Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist

(1)
Dem Trä­ger ist es un­ter­sagt, sich von oder zu­guns­ten von Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­nern oder den Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­bern um einen Heim­platz Geld- oder geld­wer­te Leis­tun­gen über das nach § 5 ver­ein­bar­te Ent­gelt hin­aus ver­spre­chen oder ge­wäh­ren zu las­sen.
(2)
Dies gilt nicht, wenn
1.
an­de­re als die in § 5 auf­ge­führ­ten Leis­tun­gen des Trä­gers ab­ge­gol­ten wer­den,
2.
ge­ring­wer­ti­ge Auf­merk­sam­kei­ten ver­spro­chen oder ge­währt wer­den,
3.
Leis­tun­gen im Hin­blick auf die Über­las­sung eines Heim­plat­zes zum Bau, zum Er­werb, zur In­stand­set­zung, zur Aus­stat­tung oder zum Be­trieb des Heims ver­spro­chen oder ge­währt wer­den,
4.
(weg­ge­fal­len)
(3)
Leis­tun­gen im Sinne des Ab­sat­zes 2 Nr. 3 sind zu­rück­zu­ge­wäh­ren, so­weit sie nicht mit dem Ent­gelt ver­rech­net wor­den sind. Sie sind vom Zeit­punkt ihrer Ge­wäh­rung an mit min­des­tens 4 vom Hun­dert für das Jahr zu ver­zin­sen, so­weit der Vor­teil der Ka­pi­tal­nut­zung bei der Be­mes­sung des Ent­gelts nicht be­rück­sich­tigt wor­den ist. Die Ver­zin­sung oder der Vor­teil der Ka­pi­tal­nut­zung bei der Be­mes­sung des Ent­gelts sind der Be­woh­ne­rin oder dem Be­woh­ner ge­gen­über durch jähr­li­che Ab­rech­nun­gen nach­zu­wei­sen. Die Sätze 1 bis 3 gel­ten auch für Leis­tun­gen, die von oder zu­guns­ten von Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­bern er­bracht wor­den sind.
(4)
(weg­ge­fal­len)
(5)
Der Lei­tung, den Be­schäf­tig­ten oder sons­ti­gen Mit­ar­bei­te­rin­nen oder Mit­ar­bei­tern des Heims ist es un­ter­sagt, sich von oder zu­guns­ten von Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­nern neben der vom Trä­ger er­brach­ten Ver­gü­tung Geld- oder geld­wer­te Leis­tun­gen für die Er­fül­lung der Pflich­ten aus dem Heim­ver­trag ver­spre­chen oder ge­wäh­ren zu las­sen. Dies gilt nicht, so­weit es sich um ge­ring­wer­ti­ge Auf­merk­sam­kei­ten han­delt.
(6)
Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann in Ein­zel­fäl­len Aus­nah­men von den Ver­bo­ten der Ab­sät­ze 1 und 5 zu­las­sen, so­weit der Schutz der Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­ner die Auf­recht­er­hal­tung der Ver­bo­te nicht er­for­dert und die Leis­tun­gen noch nicht ver­spro­chen oder ge­währt wor­den sind.
(7)
(weg­ge­fal­len)
(8)
(weg­ge­fal­len)

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