Erbteilung bei Pflegeleistungen und Schenkung

Erbteilung bei Pflegeleistungen und ausgleichungspflichtiger Schenkung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbteilung bei Pflegeleistungen und ausgleichungspflichtiger Schenkung

Wer seinen Eltern auf besondere Weise, zum Beispiel durch Pflege, Geldzahlungen oder Hilfe dazu verhilft, ihr Vermögen bis zum Tod zu erhalten, kann für diese besonderen Leistungen bei der Erbteilung einen Ausgleich in Geld verlangen. Dies gilt auch im Pflichtteilsrecht. Ein

Beispiel:

Die Eheleute V(ater) und W(itwe) sind im gesetzlichen Güterstand (also ohne notariellen Vertrag) verheiratet. Sie haben drei Kinder K1, K2 und K3. V stirbt ohne Testament. K1 hat zu Lebzeiten von V eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von indexiert 60 erhalten. Nachlass 600.  K2 erbrachte Pflegeleistungen im Wert von 120.

Lösung:

§ 2057a BGB Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

  • Die Ehefrau und Witwe W scheidet mit 300 bei der Ausgleichung aus, da sie kein Abkömmling ist. Die Ausgleichung findet nur unter Abkömmlingen statt. Damit verbleiben für K1 bis K3 noch 300.
  • K2 erhält wegen § 2057a BGB von diesen 300 vor der Teilung120. Es verbleiben also als Teilungs- und Ausgleichungsnachlass noch 300 – 120 = 180
  • Ausgleichungsnachlass 180 real + 60 K1 Vorempfang = 240. Diese wären noch im Nachlass, wenn K1 den ausgleichungspflichtigen Vorempfang nicht erhalten hätte.
  • Davon hätte dann jedes der drei Kinder240 x 1/3 = 80 erhalten
  • Für K1 bleiben:  80 ./.  60, die er ja bereits zu Lebzeiten erhalten hat = 20
  • Für K2: 120 für die Pflege  + 80 Erbteil = 200
  • Für K3: 80
Probe:

300 W + 20 K1 + 200 K2 + 80 K3 = 600

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