Mutter gepflegt. Was erhalte ich dafür im Erbfall? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Mutter gepflegt. Was erhalte ich dafür im Erbfall?
Falls Sie mit Ihren Geschwistern eine Erbengemeinschaft haben und sie zu gleichen Erbteilen eingesetzt sind, können Sie für Ihre Pflegeleistungen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Den Ausgleich erhalten Sie aber nur, wenn sie nicht anderweitig für die Pflegeleistungen angemessen entlohnt wurden. So bestimmt dies § 2057a BGB:
§ 2057a BGB Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Zu beachten ist, dass nur Abkömmlinge einen Geldausgleich für die Pflege erhalten können, also nur Kinder oder an deren Stelle Enkelkinder, die zudem mit den anderen Abkömmlingen entweder gesetzlicher Erbe oder eingesetzter Erbe im Verhältnis der gesetzlichen Erbteile werden müssen. Alle anderen Pflegepersonen, also solche die nicht Abkömmlinge sind, gehen auf jeden Fall leer aus (Lebensgefährte, Schwiegertochter, Geschwister etc.).
Die Bewertung der Pflegeleistungen ist ein Problem. Eigentlich ist die Vorschrift gar nicht justiziabel. Richter setzen in einem ersten Schritt den Wert der Pflegeleistung und in einem zweiten den Ausgleichungsbetrag nach ihrem billigen Ermessen fest. Im Gesetzesentwurf zur Erbrechtsreform vom 2010 (der nicht Gesetz wurde!!!) war ein Wertansatz nach den Pflegesätzen von § 36 Abs. 3 SGB XI vorgesehen.
In steuerlicher Hinsicht
ist folgendes zu beachten:
Da die Pflegeleistungen im Wege der Ausgleichung bei der Erbauseinandersetzung honoriert werden, sind sie als Erwerb von Todes wegen einzuordnen und unterliegen nur der Erbschaftsteuer mit ihren hohen Freibeträgen für Kinder von 400.000 Euro, wobei es für die Pflege nochmals einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro geben kann.
Wer sonst nebenberuflich pflegt, hat Einnahmen aus der Pflege nach § 3 Nr. 26 EStG, zu versteuern, also nur einen Freibetrag von 2.100 Euro im Jahr und für die darüber hinausgehenden Einnahmen Einkommensteuer zu zahlen.