Mir wurde ein Grundstück vermacht, das der Erbe verkauft hat. Was tun? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Mir wurde ein Grundstück vermacht, das der Erbe verkauft hat. Was tun?

Frage:

Mein Opa ist gestorben. Er hat meinen Onkel O zum Alleinerben eingesetzt. Mein Vater, sein zweites Kind erhielt ein Hausgrundstück als Vermächtnis. Mir hat mein Opa ein Wiesengrundstück, das Bauerwartungsland, ist zugedacht, wenn ich das Abitur schaffe. Das ist jetzt der Fall. Mein Onkel hat das Grundstück aber verkauft. Was nun?


Ein Tipp von RA Ruby

Antwort:

Sie haben ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis erhalten.

§ 2177 BGB Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

Ihr Recht, das Grundstück von O zu fordern entstand also nicht mit dem Tod Ihres Großvaters, sondern erst mit dem Bestehen des Abiturs. Ihr Onkel war berechtigt, das Bauerwartungsland zu verkaufen. Der Verkauf ist wirksam.

§ 2179 BGB Schwebezeit
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

§ 160 BGB Haftung während der Schwebezeit
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
   (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

Ihr Onkel haftet Ihnen aber auf Schadensersatz.

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