🏡 Ich will mein Altenheim als Erben einsetzen – was ist zu beachten?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
❓ Die Frage:
In dem Altenheim, in dem ich lebe, fühle ich mich sehr wohl. Ich möchte dem Heim etwas zurückgeben – und es in meinem Testament als Erben einsetzen. Geht das überhaupt?
✅ Die Antwort:
Ja, grundsätzlich können Sie Ihr Heim als Erben einsetzen.
Allerdings gibt es rechtliche Grenzen – sie sollen verhindern, dass Heime durch Erbschaften zu unzulässigen Vorteilen kommen.
⚖️ Was regelt das Gesetz?
Früher galt das Bundesheimgesetz (HeimG). Heute ist diese Regelung inhaltsgleich in die Landesheimgesetze übergegangen. In Baden-Württemberg beispielsweise regelt das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) in § 8 genau diesen Fall. Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen.
👉 Ziel:
Heimbewohner sollen nicht unter Druck geraten, ein Testament zugunsten des Heimträgers zu machen – sei es aus Dankbarkeit, Hoffnung auf Besserbehandlung oder Angst vor Benachteiligung.
⛔ Wann ist ein Testament zugunsten des Heims unwirksam?
Wenn Sie das Heim, den Träger oder Angestellte des Heims (Pflegekräfte, Heimleitung usw.) im Testament bedenken, ist die Verfügung in der Regel unwirksam, sofern der Bedachte davon weiß.
➡️ Das heißt:
Schon das Wissen über das Testament kann zur Nichtigkeit führen!
💡 Was kann ich also tun?
Sie können das Heim testamentarisch bedenken, aber schweigen Sie darüber.
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Nicht erzählen, dass Sie das Heim als Erben einsetzen wollen.
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Kein Genehmigungsantrag bei der Heimaufsicht stellen – dieser würde das Heim in Kenntnis setzen.
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Keine Übergabe des Testaments an Heimleitung oder Personal.
🕊️ Merksatz:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
⚠️ Ausnahme: Genehmigung durch die Heimaufsicht?
Ja, es gibt die Möglichkeit, bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde eine Genehmigung für das Testament zu beantragen. In der Praxis ist das aber nicht zu empfehlen, denn:
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Die Genehmigung wird oft nicht erteilt.
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Das Heim wird über die Verfügung informiert – was zur Unwirksamkeit führen kann, falls die Genehmigung abgelehnt wird.
✅ Fazit:
Sie dürfen Ihr Altenheim testamentarisch bedenken – aber nur stillschweigend.
Sobald der Heimträger oder Mitarbeitende davon wissen, droht die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten und halten Sie Ihr Testament diskret.