⚖️ Amt des Testamentsvollstreckers

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


❓ Muss ich das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen?

Nein.
Niemand ist verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen – auch dann nicht, wenn das Nachlassgericht die betreffende Person bestimmt hat.


🧾 Gesetzliche Grundlage

Nach § 2202 BGB wird das Amt erst mit der Annahme durch den Testamentsvollstrecker wirksam. Die betroffene Person kann also frei entscheiden, ob sie das Amt übernehmen möchte oder nicht.


🚫 Keine Annahmepflicht – auch bei gerichtlicher Ernennung

Wird ein Testamentsvollstrecker durch Verfügung des Erblassers oder auf Antrag eines Erben durch das Nachlassgericht benannt, bedeutet das nicht, dass er oder sie das Amt auch tatsächlich ausüben muss.

Es besteht kein Annahmezwang – das Amt kann formlos abgelehnt oder auch durch schlüssiges Verhalten nicht angetreten werden (z. B. durch Untätigkeit oder ausdrückliche Erklärung).


💡 Tipp vom Erbrechtsexperten:

Wer das Amt nicht übernehmen möchte, sollte dies dem Nachlassgericht möglichst frühzeitig mitteilen, um unnötige Verzögerungen im Nachlassverfahren zu vermeiden.


📌 Kurz zusammengefasst:

Frage Antwort
Bin ich verpflichtet, das Amt anzunehmen? ❌ Nein
Auch wenn das Gericht mich bestimmt hat? ✅ Ja, auch dann kann ich frei ablehnen
Wie nehme ich das Amt an? Durch ausdrückliche oder konkludente Annahme
Wie lehne ich das Amt ab? Formlos, z. B. durch schriftliche Erklärung

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