Inbegriff

Inbegriff: Wenn das Recht Sachen zusammenfasst, z.B. eine Erbschaft. Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Villingen, Rottweil, Radolfzell, Konstanz

InInbegriff: Wenn das Recht Sachen zusammenfasst, z.B. eine Erbschaft

Das BGB gebraucht alte Begriffe wie „Inbegriff“ um die Beziehungen zwischen mehreren Sachen zu beschreiben und zu regeln 

Der Begriff „Rechtsgesamtheit“ ist vom Begriff der  „Sachgesamtheit“ abzugrenzen, die beide unter den Oberbegriff „Inbegriff“ fallen. Wenn das BGB als von einem „Inbegriff“ spricht, können sowohl „Sachgesamtheiten“ als auch „Rechtsgesamtheiten“ gemeint sein.

  • Sachgesamtheit
    ist eine Mehrheit (Inbegriff) von selbständigen körperlichen Sachen, die durch eine gemeinsame Bezeichnung oder durch gleichartige wirtschaftliche Bestimmung zu einer tatsächlichen Einheit verbunden sind (z.B. Herde von Schafen, Bibliothek, Warenlager, Briefmarkensammlung, Einbauküche, Wohnzimmersitzgruppe, Schließanlage samt Schlüsseln.
  • Rechtsgesamtheit
    ist eine Mehrheit (Inbegriff) von körperlichen und unkörperlichen Gegenständen, die durch einen Rechtssatz zu einer Einheit, nämlich zu einem Sondervermögen verbunden sind, wie die Erbschaft oder das Gesellschaftsvermögen.

Bei Rechtsgesamtheiten gilt das sogenannte „Prinzip der dinglichen Surrogation“, dass nämlich das durch Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände Erlangte an deren Stelle tritt

(gemäß den römischen Grundsätzen „Die Sache tritt an die Stelle des Preises, der Preis an die Stelle der Sache“ = „res succedit in lucum pretii et pretium in locum rei“ und „Das Stellvertretende übernimmt die Rechtsnatur dessen, an dessen Stelle es tritt“ = „Surrogatum sapit naturam eius, cui surrogatur“).

 

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