Surrogation im Erbrecht: Austausch wie im Märchen Hans im Glück. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Surrogation im Erbrecht

Eine „Surrogation“ stellt im Zivilrecht die Ersetzung eines Gegenstandes durch einen anderen Gegenstand  dar. Sie wird wird begrifflich vom Surrogat (Ersatz) abgeleitet.

Beispiel:

Der Unternehmer U heiratet die Hauseigentümerin H. U zieht zu H in das in deren Eigentum stehende Haus, in dem sich eine der H gehörende Waschmaschine befindet. Als nach einiger Zeit die Waschmaschine kaputt geht, wird eine neue Waschmaschine aus der gemeinsamen Haushaltskasse angeschafft. Bei einer späteren Scheidung stellt sich die Frage: In wessen Eigentum steht die neue Waschmaschine?

Die Lösung im Beispielsfall ergab sich aus § 1370 BGB (aufgehoben seit September 2009): Dieser besagte, dass Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, Eigentum desjenigen Ehegatten werden, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört hatten. Durch die gesetzlich vorgesehene Surrogation geht somit der gemeinsam erworbene Gegenstand in das Alleineigentum des Eigentümers der untergegangenen Sache über.

Die Ersetzung eines Gegenstandes durch einen anderen,

für die das Gesetz eine Surrogation vorschreibt, kann auf verschiedenen Umständen beruhen: auf Verschleiß oder auf Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung durch eine Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung.

Gesetzliche Regelungen über eine Surrogation finden sich in verschiedenen Teilen des BGB, im Schuldrecht, im Sachenrecht, im Familienrecht und im Erbrecht.

Regelungen

Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen ein bestimmter Gegenstand zu einer Sachgesamtheit (etwa den Haushaltsgegenständen im Fall des § 1370 BGB oder dem Inventar eines Grundstücks im Fall des Nießbrauchs nach § 1048 Abs. 1 BGB) oder zu einem Sondervermögen gehört (etwa bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: § 718 Abs. 2 BGB; beim Gesamtgut bei der vergleichsweise seltenen Gütergemeinschaft: § 1473 Abs. 1 BGB, oder um Fälle, in denen ein dingliches Recht an dem ursprünglichen Gegenstand bestand und sich kraft Surrogation an dem Ersatzgegenstand fortsetzt (so beim Nießbrauch nach § 1046 Abs. 1 BGB und beim Pfandrecht nach § 1219 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Im Erbrecht finden sich Surrogationsvorschriften in § 2019 I BGB (Erbschaftsbesitzer), § 2041 (Erbengemeinschaft), § 2111 (Vor- Nacherbschaft). Hier als Beispiel

§ 2041 BGB Unmittelbare Ersetzung
Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

Unabhängig davon, in welchen Teilen des BGB die einzelnen Fälle der Surrogation geregelt sind, unterscheidet man zwei verschiedene Arten: die dingliche Surrogation und die schuldrechtliche Surrogation.

Dingliche Surrogation

Bei einer dinglichen Surrogation, sieht das Gesetz etwa vor dass eine Sache, die die Mitteln einer Gesamthand, z.B. einer Erbengemeinschaft (siehe § 2041 BGB), erworben wird, automatisch der Gesamthand gehört. Die Surrogation hat hier unmittelbare dingliche Wirkung. Der Ersatzgegenstand gehört also automatisch der Erbengemeinschaft, ohne dass er in einem besonderen Akt auf die Erbengemeinschaft übertragen werden müsste.

Auch bei Forderungen greift die Surrogation, wobei zu beachten gilt, dass nur die Forderung surrogiert wird, nicht jedoch der gesamte Vertrag in das Sondervermögen gezogen wird. Die Surrogation ist kein Fall der gesetzlichen Vertragsübernahme.

Schuldrechtliche Surrogation

Ein Beispiel für die schuldrechtliche Surrogation ist § 285 BGB.

§ 285 BGB Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

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