Ausschlagung einer Erbschaft zum Vorteil eines anderen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg, Germany.
Schenkungsteuer: Ausschlagung einer Erbschaft zum Vorteil eines anderen?
Frage:
Ist die Ausschlagung einer Erbschaft zum Vorteil eines anderen eine Schenkung, für die Schenkungsteuer anfallen kann?
Antwort:
Wir müssen hier die zivilrechtliche und schenkungssteuerliche Seite unterscheiden:
- Aus zivilrechtlicher Sicht liegt sicher keine Schenkung vor, denn das Gesetz regelt in § 517 BGB, dass keine Schenkung vorliegt, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
- Nach FG Mecklenburg-Vorpommern, ZEV 2002, 84, gilt: Wird ein notarieller Schenkungsvertrag über ein Grundstück vor der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch durch privatschriftliche Vereinbarung aufgehoben, liegt mangels vollzogenem Eigentumserwerb keine Rückschenkung an den Schenker vor. Eine schenkungssteuerpflichtige freigebige Zuwendung an den Schenker kann auch nicht in der Aufgabe des Übereignungsanspruchs (Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung) durch den Beschenkten gesehen werden.
(Leits. n. amtl.). Wenn dieser unter § 517 BGB fallende Sachverhalt schon keine Schenkung darstellt, stellt die Ausschlagung einer Erbschaft zum Vorteil eines anderen erst recht keine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG dar. Es fällt also keine Schenkungsteuer an.