Staudinger

Kann der Zweck einer Stiftung später wieder geändert werden? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. 

Kann der Zweck einer Stiftung später wieder geändert werden?

Grundsätzlich nicht. Der Stiftungszweck ist nach der Anerkennung der Stiftung nur in Ausnahmefällen abänderbar,

  • wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder
  • das Gemeinwohl gefährdet. 

Die sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Änderung des Stiftungszwecks sind in § 87 BGB geregelt:

§ 87 BGB Zweckänderung; Aufhebung
  (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

 

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