Notar muss bei Beratung auf preiswerteres handschriftliches Testament hinweisen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Notar muss bei Beratung auf preiswerteres handschriftliches Testament hinweisen
Ein Notar kann im Rahmen von § 24 Abs. 1 BNotO verpflichtet sein, einen Rechtssuchenden vor dem Entstehen von Notargebühren für eine Beurkundung darauf hinzuweisen, dass ein Testament nach den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Mitwirkung des Notars durch eigenhändiges Aufsetzen errichtet werden kann, wenn der Rechtssuchende den Notar selbst in einer anderen Erbangelegenheit aufsuchte.
(Entscheidung des OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2012, 2 Wx 37/10).
Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt):
Am 12.10.2009 suchten die Kostenschuldner den Notar in seiner Sprechstunde in einer Erbangelegenheit betreffend den Nachlass des Schwagers auf. Der Notar wies auf die Vorteile einer testamentarischen Regelung der eigenen Erbfolge sowie der Errichtung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung hin. Der Notar wurde mit der Fertigung eines Testamentsentwurfs beauftragt. Die Kostenschuldner haben die übersandte Kostenrechnung beanstandet. Diese sei für sie unerwartet hoch und durch eine fehlerhafte Beratung verursacht. Das Landgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Ländernotarkasse die beanstandete Kostenberechnung des Notars aufgehoben und seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Gebühren bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Insbesondere habe der Notar versäumt, den Kostenschuldner darauf hinzuweisen, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht
notwendigerweise durch notarielle Beurkundung hätte erfolgen müssen und dass daher eine Wahlmöglichkeit für die Rechtssuchenden bestanden hätte.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Notars ist nach § 156 Abs. 3 KostO zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Rechtlicher Maßstab für die dem Notar obliegenden Pflichten ist § 24 Abs. 1 BNotO. Der Notar hat die Kostenschuldner anlässlich einer Beratung einer anderen Nachlassangelegenheit auf die Möglichkeit und Vorteilhaftigkeit u.a. der Errichtung eines eigenen Testaments hingewiesen. Er ist damit betreuend im Sinne einer vorsorgenden Rechtspflege tätig geworden. Erst nach der
Erteilung des Beurkundungsauftrags sind auch die Pflichten des § 17 Abs. 1 BeurkG
begründet worden. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Notar nicht ungefragt über die Kostenpflichtigkeit seiner Tätigkeit belehren muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn er mit der Vornahme einer Amtstätigkeit beauftragt wird, weil davon auszugehen ist, dass jedem Rechtssuchenden bewusst ist oder sein muss, dass diese Amtstätigkeit nicht kostenfrei erbracht werden wird. In diesen Fällen ist der Rechtssuchende gehalten, bei entsprechendem Interesse selbst nach anfallenden Gebühren und Auslagen nachzufragen. Stehen dem Rechtssuchenden im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl und hat der Notar keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeit bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat, so hat der Notar auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. So im hier vorliegenden Fall.
Die Kostenschuldner haben den Notar insbesondere nicht etwa aufgesucht, um einen Beurkundungsauftrag zu erteilen, sondern sind aus einem anderen Anlass in seiner Sprechstunde erschienen. Die Beratung in ihrer Testamentsangelegenheit ist ihnen ungefragt zuteil geworden. Durch diesen Ausgangspunkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen Fällen, in denen der Rechtssuchende einen Auftrag zur Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bereits erteilt hat bzw. allein zu diesem Zweck den Notar aufgesucht hat. Dann wäre ein ausdrücklicher Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung unter Umständen nur geboten, wenn für den Notar erkennbar gewesen wäre, dass der Auftraggeber in dem Rechtsirrtum handelte, dass eine Beurkundung aus rechtlichen Gründen erforderlich sei. Da die Kostenschuldner hier nachvollziehbar dargelegt haben, dass sie von der Errichtung eines Testaments abgesehen hätten, wenn ihnen die Größenordnung der zu erwartenden Kosten mitgeteilt worden wäre, hätten sie eine weitere kostenpflichtige Beratung, Betreuung oder Beurkundungstätigkeit des Notars abgelehnt.