Kann Treuhänder in Restschuldbefreiung für Schuldner Erbschaft annehmen?

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Kann Treuhänder in Restschuldbefreiung für Schuldner Erbschaft annehmen?

Kann Treuhänder in Restschuldbefreiung für Schuldner Erbschaft ausschlagen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann Treuhänder in Restschuldbefreiung für Schuldner Erbschaft ausschlagen?

Frage:

Kann der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Schuldner verhindern oder sogar die Erbschaft annehmen?

Antwort:

Nein. Es fehlt ihm die Befugnis über das Vermögen und damit auch über die angefallene Erbschaft zu verfügen. Auch dürfte ein Obliegenheitsverstoß des ausschlagenden Schuldners bei einer Ausschlagung zu verneinen sein, so dass die Restschuldbefreiung nicht zu versagen ist. Der Grundsatz wonach eine während der Restschuldbefreiung angefallene Erbschaft  zwischen Schuldner und Gläubigern  (nur) zu teilen ist und nicht insgesamt an die Gläubiger geht, will dem Schuldner einen Anreiz für die Annahme der Erbschaft bieten. Die Freiheit des vorläufigen Erben zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist auch im Restschuldbefreiungsverfahren zu beachten.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren