Testament

Verschwundenes Testament kann gelten. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Verschwundenes Testament kann gelten

Ist ein Testament verschwunden, ist der Jammer groß. Aber weil ein Testament nicht auffindbar ist, muss es noch lange nicht ungültig sein. Man kann seine Errichtung zum Beispiel durch Fotokopien beweisen. Deshalb sind Fotokopien von Testamenten nicht ungefährlich. Wer sein Testament widerruft, sollte dafür Sorge tragen, dass auch alle Fotokopien vernichtet werden. Aber auch der Zeugenbeweis ist zulässig.

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Die Errichtung, die Form und der Inhalt eines nicht auffindbaren Testaments können im Erbscheinsverfahren mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
  • Der Umstand allein, dass die Testamentsurkunde unauffindbar ist, begründet keine Vermutung dafür, dass der Erblasser sie in Widerrufsabsicht vernichtet habe.
  • Wer die Fortgeltung eines unauffindbaren Testaments bestreitet, muss beweisen, dass der Erblasser es widerrufen hat.

Das OLG Zweibrücken hat sich ein seinem Beschluss vom 09-03-1987 – 3 W 28/87- mit der Problematik eines nicht auffindbaren Testaments befasst und hierzu folgende wichtige Feststellungen getroffen:

  • Eine Erbeinsetzung scheitert nicht schon daran, dass die errichtete Testamentsurkunde nicht vorgelegt werden kann. Errichtung, Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln, also auch durch Zeugenaussagen, bewiesen werden
  • Ein einmal errichtetes Testament verliert seine Wirksamkeit nicht dadurch, dass die Testamentsurkunde unauffindbar ist. Insbesondere spricht bei Unauffindbarkeit der Testamentsurkunde keineswegs eine Vermutung dafür, dass der Erblasser sie in Widerrufsabsicht vernichtet hat .
  • Wer sich darauf beruf, dass ein nicht auffindbares Testament einmal errichtet wurde, trägt zwar die Feststellungslast bezüglich der Errichtung, der Formgültigkeit und des behaupteten Inhalts dieses Testaments, nicht aber für dessen Fortgeltung bis zum Tode des Erblassers. Vielmehr trägt der Verfahrensgegner die Feststellungslast dafür, dass der Erblasser vor seinem Tode diese Testamentsurkunde vernichtet hat.

 

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