Wer bezahlt was? Die Kosten im Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung einer Auskunftspflicht
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
In vielen erbrechtlichen Verfahren ist die Auskunftsklage der erste Schritt zur Klärung von Nachlassfragen. Doch auch wenn ein Urteil auf Auskunft ergangen ist, bedeutet das noch lange nicht, dass der Auskunftspflichtige freiwillig antwortet. Häufig bleibt die Auskunft aus oder ist unvollständig. Dann bleibt nur eines: Die Vollstreckung der Auskunftspflicht – mit Zwangsmitteln.
Zwangsgeld nach § 888 ZPO: Wie funktioniert das?
Wenn der Schuldner zur Auskunft verurteilt wurde, aber weiterhin schweigt, kann das Prozessgericht auf Antrag ein Zwangsgeld verhängen – hilfsweise sogar Zwangshaft. Die Zwangshaft beeindruckt den Schuldner natürlich sehr, wobei sie nicht in Betracht kommt, wenn die Auskunft nicht doch noch erteilt wird oder das Zwangsgeld nicht gezahlt wird. Die Verhängung von Zwangsgeld geschieht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, so dass eine Verhandlungsgebühr schon einmal ausscheidet. Eine Androhung der Zwangsmittel ist nicht erforderlich. Das Zwangsgeld darf höchstens 25.000 Euro betragen. Notfalls kann der Gläubiger wiederholt Zwangsmittel beantragen, um Druck auszuüben. Das ist dann aber nach dem RVG nur ein und dieselbe Sache, so dass zum Leidwesen des Anwalts nur eine Verfahrensgebühr auslöst wird, die auch mehrere Zwangsgeldfestsetzungen abdeckt. Zuständig ist immer das Gericht der ersten Instanz, also das Prozessgericht, das hier zum Vollstreckungsgericht wird.
Welche Anwaltskosten entstehen?
Für den Rechtsanwalt handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren. Daher entstehen Vollstreckungsgebühren nach Nr. 3309 VV RVG in Höhe eine 0,3 Verfahrensgebühr, was relativ wenig ist. Auch wenn der Antrag an das Prozessgericht geht, ist dies kein gerichtliches Verfahren im engeren Sinn. Kommt es zu weiteren Anträgen (z. B. wiederholte Zwangsgelder oder Zwangshaft), bleibt es bei einer einzigen Verfahrensgebühr gemäß § 15 Abs. 2 RVG. Erst wenn eine Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss eingelegt wird, entsteht ein neues Verfahren mit eigenständigen Gebühren nach Nr. 3500 ff. VV RVG in Höhe einer 0,5 Verfahrensgebühr.
Gerichtskosten im Zwangsgeldverfahren
Die Gerichtskosten sind als Festgebühren überschaubar:
- Zwangsgeldverfahren: 22 EUR pro Schuldner (Nr. 2211 GKG-KostVerz.)
- Beschwerde gegen Zwangsgeld: 33 EUR (Nr. 2121 GKG-KostVerz.)
- Rechtsbeschwerde: 66 EUR (Nr. 2124 GKG-KostVerz.)
Wichtig: Es gibt keinen Streitwert im gerichtlichen Verfahren. Festgebühren ersetzen die wertabhängige Berechnung. Eine Streitwertfestsetzung ist daher unzulässig.
Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert der durchzusetzenden Auskunft. Bei Stufenklagen ist nur der Wert der Auskunftsstufe relevant, nicht der (höhere) Leistungswert. Die Höhe des beantragten Zwangsgeldes ist für den Gegenstandswert nicht relevant.
Im Beschwerdeverfahren ist der Wert nach dem Interesse des Beschwerdeführers zu bemessen. Das kann der Wert der Auskunft, der Aufwand für die Auskunft oder die Höhe des Zwangsgeldes sein – je nach Einzelfall.
Wer trägt die Kosten?
Die Kostenentscheidung richtet sich nicht nach § 788 ZPO, sondern nach den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. ZPO:
- Bei Erfolg: Der Schuldner trägt die Kosten.
- Bei Rücknahme oder Erfolglosigkeit: Der Gläubiger.
- Bei teilweisem Erfolg: Quotelung der Kosten.
- Bei Erledigung durch nachträgliche Auskunft: Entscheidung nach § 91a ZPO.
Prozesskostenhilfe
Auch für das Vollstreckungsverfahren kann PKH beantragt werden. Sie wird nicht automatisch aus dem Ausgangsverfahren übertragen. Ein eigener Antrag ist notwendig, auch für Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren.
Fazit: Zwangsgeldverfahren sind ein effektives Mittel, um gerichtlich titulierte Auskunftsansprüche durchzusetzen. Sowohl Mandanten als auch Anwälte sollten die Besonderheiten bei Kosten und Vergütung kennen. Wenn Sie dazu Fragen haben oder ein Vollstreckungsverfahren geplant ist, unterstützen wir Sie gerne.