Landwirtschaft

Erbschaftsteuer: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Es gilt der Grundsatz, dass Land- und forstwirtschaftliches Vermögen immer günstiger besteuert bzw. bewertet wird also z.B. Betriebsvermögen. Ob das verfassungsgemäß ist ist zweifelhaft.

Für die Erbschaft- und/oder Schenkungsteuer wird der Wert des land- und forstwirtschaftliche Betriebs zunächst vom Finanzamt gesondert festgestellt.

Die Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Besitzungen durch das Finanzamt ist oft so günstig, dass bei einer Betriebsfortführung keine Erbschaftsteuer anfällt. 

 

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