Erbschaftsteuer: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuer: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Es gilt der Grundsatz, dass Land- und forstwirtschaftliches Vermögen immer günstiger besteuert bzw. bewertet wird also z.B. Betriebsvermögen. Ob das verfassungsgemäß ist ist zweifelhaft.
Für die Erbschaft- und/oder Schenkungsteuer wird der Wert des land- und forstwirtschaftliche Betriebs zunächst vom Finanzamt gesondert festgestellt.
Die Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Besitzungen durch das Finanzamt ist oft so günstig, dass bei einer Betriebsfortführung keine Erbschaftsteuer anfällt.