Erbschaft in der Wohlverhaltenshase zur Schuldentilgung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Einsatz der Erbschaft in der Wohlverhaltensphase zur Schuldentilgung
Nach Auffassung des Landessozialgerichtes Nordrheinwestfalen mit Urteil vom 06.08.2012 ist eine Erbschaft von der Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (Herausgabe des hälftigen Nachlasswertes an den Treuhänder) erfasst, wenn sie zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensphase anfällt. Gleichwohl erzielt der Erbe durch den Erhalt des Auseinandersetzungsguthabens aus einer Erbengemeinschaft ein anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II in voller Höhe des tatsächlichen Erbes. Denn auch insoweit gilt, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorzugehen hat. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorgepflicht folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn der Hilfesuchende die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht hat. Das Gericht hat zwar nicht beanstandet, dass der Sozialhilfeträger das Auseinandersetzungsguthaben in voller Höhe als „bereites“ Einkommen auf sechs Monate verteilt und deshalb eine Hilfebedürftigkeit für diese Dauer verneint hat, er weist zugleich aber auch darauf, dass der Erbe die Erbschaft nicht nur insolvenzrechtlich hätte sanktionslos ausschlagen dürfen, sondern gleichermaßen auch in grundsicherungsrechtlicher Hinsicht durch eine Ausschlagung des Erbes keine Nachteile betreffend den Bezug von Leistungen nach dem SGB II hätte befürchten müssen. Es ist aber zu beachten, dass es für eine Ausschlagung nur eine kurze 6-Wochen-Frist gibt!