Nein

Lebenspartnerschaft

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Villingen-Schwenningen, Baden-Württemberg. Lebenspartnerschaft bedeutet nicht nichteheliche Lebensgemeinschaft 

Lebenspartnerschaft

1. Begriff

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wird.  Sie ist sozusagen die Ehe für Homosexuelle und Lesben. Erbrechtlich sind Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt.

2. Gesetzliches Erbrecht

Ist kein Testament vorhanden, erbt der Lebenspartner zu einem Viertel, wenn der verstorbenen Lebenspartner Kinder hinterlassen hat, und zur Hälfte, wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern noch leben. Ist Ausgleichsgemeinschaft  (entspricht der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten) vereinbart, erhöht sich dieser Anteil in beiden Fällen um ein Viertel. Sind keine Erben erster, zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, ist der überlebende Lebenspartner alleiniger Erbe.

Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner nebst Verwandten aus der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und dieser Antrag begründet war.

3. Verfügungen von Todes wegen

Lebenspartner können die gesetzliche Erbfolge durch Testament bestätigen, abändern oder ausschließen. Sie können wie Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag errichten und sich z. B. gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Ist ein Lebenspartner von dem anderen durch Testament enterbt oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht worden, so hat er einen Pflichtteilsanspruch.

Beachte:

Die Lebenspartnerschaft darf nicht mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwechselt werden

 

 

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