Enterbung im Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Enterbung im Testament: „Jegliche Forderungen von Verwandten werden ausgeschlossen“
Frage:
Meine Tante hat in ihrem Testament unter anderem verfügt:
„Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen.“
Hintergrund ist, dass meine Tante als nichteheliches Kind aus dem Verwandtschaftszusammenhang ausgeschlossen worden war.
Ich habe einen Erbschein beantragt, der die gesetzliche Erbfolge bezeugen und damit auch mich als Miterben ausweisen soll. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zu Recht?
Antwort:
Die Verfügung Ihrer Tante ist als umfassende Enterbung der gesetzlichen Erben nach § 1938 BGB anzusehen. Erbe wird dann der Fiskus, also der Staat.
Für Experten:
OLG Hamm vom 9. 12. 2011, 15 W 701/10