Mehrheitsbeschlüsse in der Erbengemeinschaft: Was gilt wirklich?
📊 Die drei Verwaltungsformen im BGB
Das BGB kennt bei der Verwaltung des Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft drei Formen:
- ✉️ Gemeinschaftliche Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB von allen zusammen
- ✅ Mehrheitsverwaltung nach § 2038 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 iVm § 745 Abs. 1 BGB durch die Mehrheit der Erbteile
- ⚡ Notwendige Verwaltung nach § 2038 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB in einer Notsituation durch einen Miterben alleine
Vor allem die Mehrheitsverwaltung spielt in der Praxis eine große Rolle. Doch was darf die Mehrheit wirklich beschließen?
❓ Muss ein Mehrheitsbeschluss auch „erforderlich“ sein?
Das ist die zentrale Streitfrage: Muss eine Verwaltungsmaßnahme nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch erforderlich sein?
Antwort: Nein! — Die herrschende Meinung und Rechtsprechung lehnen ein gesondertes Erforderlichkeitskriterium ab.
🔹 Was heißt „ordnungsgemäße Verwaltung“?
Eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme ist eine solche, die:
- 🤞 dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht
- 🏛️ nicht den Charakter des Nachlasses wesentlich verändert
- 🎯 wirtschaftlich sinnvoll ist (nützlich oder zumindest unschädlich)
- ⚖️ die Auseinandersetzung nicht erschwert
🔹 Was ist mit „wesentlichen Veränderungen“?
Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht zulässig, wenn er eine wesentliche Veränderung des Nachlasses darstellt (§ 745 Abs. 3 BGB), etwa:
- 🏡 Verkauf des einzigen Nachlassgrundstücks
- 🔥 Umnutzung, die den Nachlass grundlegend verändert
Hier ist Einstimmigkeit erforderlich!
🤝 Ein Blick auf die Rechtsprechung
Die BGH-Rechtsprechung zeigt klar:
- ✅ Es kommt allein auf die Ordnungsgemäßheit an.
- ❌ Ein zusätzliches Merkmal „Erforderlichkeit“ wird nicht verlangt.
- 🔀 Eine Mitwirkungspflicht besteht nur bei erforderlichen Maßnahmen, aber das ändert nicht die Beschlussfassung an sich.
📅 Praxistipp für Ihre Erbengemeinschaft
Wenn Sie einen Mehrheitsbeschluss fassen möchten:
- ✅ Achten Sie darauf, dass die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll und angemessen ist
- ⚠️ Vermeiden Sie Beschlüsse, die den Nachlass entwerten oder verändern
- 🖐 Wenn unsicher: Lassen Sie Erforderlichkeit hilfsweise mitprüfen
📄 Fazit: Keine Angst vor der Mehrheit
Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss in der Erbengemeinschaft braucht:
- ✅ Eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme
- ❌ Keine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung notwendig
So bleiben Sie handlungsfähig – im Sinne aller Beteiligten.