Kleiner Pflichtteil und Zugewinnausgleich. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kleiner Pflichtteil und Zugewinnausgleich
Es kommt selten vor, aber es geschieht. Der erstverstorbene Ehegatte hat den überlebenden Ehegatten enterbt. Der überlebende Ehegatte hat, wenn er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war nicht nur einen Anspruch auf den Pflichtteil, sondern auch auf den Zugewinnausgleich. Wie sich diese beiden Ansprüche im Verhältnis zueinander stellen, regelt das Gesetz in
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
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(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte darf also kein Erbe und auch kein Miterbe sein. Er darf auch kein Vermächtnis – und sei es noch so kleines – erhalten haben. Selbst wenn er nur ein Vermächtnis im Wert von 1 Euro erhalten hat, kann er keinen Zugewinnausgleich verlangen, wenn er dieses Vermächtnis annimmt. Dann gilt die sog. erbrechtliche Lösung – ohne Zugewinnausgleich – und der überlebende Ehegatte erhält nur seinen Pflichtteil, der dann z.B. beim Vorhandensein von Kindern des Erblasser 1/4 beträgt.
Getrennte Gerichtszuständigkeit
Ist der überlebende Ehegatte weder (Mit-)Erbe noch Vermächtnisnehmer kann er den Zugewinnausgleich geltend machen. Dieser ist natürlich nur gegeben wenn der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten während der Ehe größer war, als der des überlebenden Ehegatten. Dieser Anspruch auf Zugewinnausgleich muss als Familiensache vor dem zuständigen Amtsgericht als Familiengericht gerichtlich geltend gemacht werden!
Daneben hat der überlebende Ehegatte noch den sogenannten „kleinen Pflichtteil“. Dieser beträgt beim Vorhandensein von Kindern nur 1/8. Der Pflichtteil ist vor dem normalen Prozessgericht, also in der Regel dem Landgericht (bei weniger als 5.000 Euro vor dem Amtsgericht) geltend zu machen.