Mein Bruder hat als Miterbe Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt. Habe ich Rechte?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Ja, wenn der Antrag auf Nachlassinsolvenz nicht von allen Miterben gestellt wird, sind die anderen Miterben vom Insolvenzgericht anzuhören.
§ 317 Antragsberechtigte
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.