Mutter hat Grundsicherung erhalten. Muss ich die als Erbe zurückzahlen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Meine verstorbene Mutter hat Grundsicherung erhalten. Muss ich die als Erbe zurückzahlen?
Frage:
Meine verstorbene Mutter hat Grundsicherung erhalten. Ich bin ihre alleinige Erbin. Muss ich die Grundsicherung der letzten zehn Jahre jetzt aus dem Erbe zurückzahlen, wie das bei der Sozialhilfe der Fall ist?
Antwort:
Nein.
Es ist bei der Grundsicherung nicht so wie bei der Sozialhilfe, wo man
- als Erbe des Sozialhilfeempfängers
- als Erbe des Ehegatten eines Sozialhilfeempfängers, falls der Ehegatte vor dem Sozialhilfeempfänger stirbt
zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Allerdings ist dort die Haftung auf den Wert des hinterlassenen Erbes begrenzt. Liegt der Wert des Erbes unter 2.292 € Euro wird kein Kostenersatz verlangt. Ist der Ehegatte oder ein Verwandter Erbe sind sogar 15.340 Euro aus dem Erbe frei, wenn der Ehegatte mit dem Erblasser zusammen lebte und ihn bis zu seinem Tod gepflegt hat.
Gut zu wissen
All dies gilt bei der Grundsicherung nicht. Das Gesetz stellt in § 102 Abs. 5 SGB XII ausdrücklich klar, dass die Pflicht zum Kostenersatz durch die Erben nicht für Leistungen „nach dem Vierten Kapitel“ des SGB XII, also nicht für Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt.