Erbenhaftung für die Grundsicherung der letzten zehn Jahre. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbenhaftung für die Grundsicherung der letzten zehn Jahre
Gibt es auch bei der Grundsicherung (ALG II) eine Erbenhaftung?
Ja. Genauso wie bei der Sozialhilfe tritt eine Erbenhaftung ein, und zwar bis zum Wert des in den letzten zehn Jahren gewährten ALG II. Von diesem Wert kann abgezogen werden
- ein Sockelbetrag von 1.700 Euro
- ein Freibetrag von 15.500 Euro, wenn der Erbe mit dem Hilfeempfänger in häuslicher Gemeinschaft lebte und ihn bis zum Tod dort pflegte
§ 35 SGB II Erbenhaftung
(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1.soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
2.soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Beachte: Erbt der ALG-II-Empfänger seinerseits Vermögen, muss er die ALG-II-Gelder der letzten zehn Jahre nicht zurückzahlen.