Minderjährigenschenkung mit Ausgleichungsanordnung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Minderjährigenschenkung mit Ausgleichungsanordnung
Will ein Elternteil seinen minderjährigen Kindern etwas schenken, stellen sich viele rechtliche Fragen. Ein
Beispiel:
Die Kinder K1, K2 und K3 sind noch minderjährig. Vater V will K1 ein Grundstück zu Alleineigentum (Wert 500) und K2 und K3 zwei Grundstücke (Wert zusammen 1200), zu je ½ schenken. Im Schenkungsvertrag ist vermerkt: „Für die eingetragenen Grundstücke soll nach dem Tod des V ein Ausgleich zwischen den Kindern hinsichtlich der ihnen dann als Erben nach V zufallenden Grundstücke erfolgen. Die Kinder, die bei der jetzigen Zuteilung zu viel erhalten, gleichen dies mit den Kindern aus, die heute zu wenig erhalten.” Der Notar fragt sich, ob dieser Vertrag der Zustimmung der W wegen § 107 BGB und der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, da er einem Pflichtteilsverzicht gleichkommen könnte (§ 1643 Abs. 2 BGB)?
Lösung:
BGH NJW 1955, 1353: Weder noch. Die Bestimmung, dass nach dem Tode der Eltern die Kinder, die bei der jetzigen Zuteilung zu viel erhalten, das zu viel Erhaltene bei der Erbteilung mit den Kindern, die zu wenig erhalten, ausgleichen sollten, ist ihrem rechtlichen Gehalt nach nur eine Anordnung gem. § 2050 Abs. 3 BGB. Die Ausgleichungsanordnung nach § 2050 Abs. 3 BGB stellt keinen rechtlichen Nachteil dar. Zum Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages bedarf der Minderjährige also nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Eine solche Anordnung begründet nicht wie bei einer Schenkung unter einer Auflage eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beschenkten, sondern macht nur deutlich, dass die Schenkung bei der Erbfolge mit berücksichtigt werden soll.