Ausgleichung: Muss „Vorweggenommene Erbfolge“ ausgeglichen werden, wenn Ausgleichung im Testament nicht angeordnet ist? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ausgleichung: Muss eine „vorweggenommene Erbfolge“ ausgeglichen werden, wenn die Ausgleichung im Testament nicht angeordnet ist?
Kommt man bei der Auslegung des Vertrags zur „vorweggenommenen Erbfolge“ zum Ergebnis, dass der zuwendende Elternteil eine Ausgleichung wollte, kommt es auf das Testament nicht mehr an. Schon in den Gesetzesmotiven vor über 100 Jahren ist festgehalten:
„Die Ausgleichungspflicht ist eine Beschwerung des dadurch betroffenen Abkömmlinges, welche das Gesetz mit Rücksicht auf den anzunehmenden Willen des Erblassers anordnet, ohne dass dieser Wille in der Form einer Verfügung von Todes wegen erklärt zu sein braucht (Motive V Seite 699).“