Mindert die Auflage, das Grab zu pflegen, den Pflichtteil? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Mindert die Auflage, das Grab zu pflegen, den Pflichtteil?

Frage:

Mein verstorbener Vater hat meine Mutter zur Alleinerbin eingesetzt und meinem Bruder zur Auflage gemacht, gegen Erhalt von 10.000,00 € aus dem Nachlass die Grabpflege für das Grab zu übernehmen. Meine Mutter möchte mir nun im Rahmen der Berechnung meines Pflichtteiles, der mir ja aufgrund der Enterbung durch meinen Vater zusteht, die 10.000,00 € Grabpflegeauflage abziehen. Ist das rechtens?

Antwort:

Nein, das ist nicht rechtens. Der Pflichtteil von Ihnen berechnet sich aus dem Nachlass ohne Abzug dieser 10.000,00 € Grabpflegeauflage. Eine Auflage ist im Rahmen von § 2311 BGB bei der Berechnung Ihres Pflichtteiles irrelevant. Ihr Pflichtteilsanspruch ist dieser Auflage – wie auch einem etwaigen Vermächtnis, das Ihr Vater ausgesetzt hat – vorrangig. Grabpflege ist nach herrschender Meinung auch keine Nachlassverbindlichkeit, sondern eine lediglich moralische Verpflichtung.

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