Beschluss des OLG Köln (Az. 2 Wx 195/22)
Ein Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Miterbe ist, wollte ein geerbtes Grundstück an sich selbst verkaufen. Das Grundbuchamt lehnte die Umschreibung ab und verwies auf § 181 BGB, der ein „In-sich-Geschäft“ grundsätzlich verbietet.
Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung auf und entschied:
✅ Selbstkontrahieren kann zulässig sein: Wenn ein Erblasser einen Miterben zum Testamentsvollstrecker macht, kann daraus abgeleitet werden, dass er ihm Verkäufe an sich selbst gestattet hat – sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung geschieht.
✅ Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises: Das Grundbuchamt darf aber noch prüfen, ob der Verkauf weit unter Wert erfolgte und ob es sich um ein unzulässiges, teilweises Schenkungsgeschäft handelt.
✅ Grundbuchamt darf keine Antragsrücknahme verlangen: Das Gericht rügte das Grundbuchamt dafür, dass es in einer sogenannten „Zwischenverfügung“ dem Antragsteller nahegelegt hatte, den Antrag zurückzunehmen. Stattdessen hätte das Grundbuchamt ihm konkrete Möglichkeiten zur Behebung des Problems aufzeigen müssen.
🔎 Ergebnis: Das Verfahren wurde an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Dieses muss nun weiter prüfen, ob der Kaufpreis angemessen ist, darf die Umschreibung aber nicht allein wegen § 181 BGB verweigern.
Leitsatz des OLG Köln:
- Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) muss nicht zwingend ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden.
- In der Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker liegt in der Regel die Gestattung derjenigen In-Sich-Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses liegen; an die Ordnungsmäßigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.