Nachträglich eingefügtes Datum bzw. Ortsangabe im Testament gültig. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Nachträglich eingefügtes Datum bzw. Ortsangabe im Testament gültig
Ein im Jahr 2017 verstorbener Erblasser verfasste drei handschriftliche Testamente. Im ersten Testament vom 29. April 1999 setzte er seine wesentlich jüngere Ehefrau zur Alleinerbin ein. Am 3. Oktober 1999 bestimmte er hingegen einen Neffen zum Alleinerben, da ihn die Ehefrau verlassen hatte. In seinem letzten Testament vom 20. Oktober 2007 setzte er wiederum seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. In diesem jüngsten Testament hatte er nachträglich mit einem anderen Kugelschreiber Ort und Datum in der ersten Zeile des Testamentstexts neben der Überschrift „Mein Testament“ eingefügt. Die Witwe beantragte auf Grund des letzten Testaments einen Alleinerbschein. Der Neffe betritt die Echtheit des Testaments. Ein schriftvergleichendes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass das jüngste Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Der Gutachter unterzog die mit einem anderen Kugelschreiber gefertigte Niederschrift über Ort und Datum einer gesonderten Untersuchung und stellte fest, dass „keine Zweifel“ daran bestünden, dass der Erblasser diese Angaben nachträglich selbst eingefügt hatte.
Das OLG München entschied, dass die Zeit- und Ortsangaben im Testament die Bedeutung eines Zeugnisses über Zeit und Ort der Testamentserrichtung haben. Bis zum Beweis des Gegenteils ist von der Richtigkeit von Orts- und Datumsangabe im Testament auszugehen. Nur weil Orts- und Datumsangabe vom Erblasser nachträglich eingefügt wurden, genügt nicht, um diese Vermutung zu widerlegen. Ob das Errichtungsdatum räumlich vor dem Testamentstext oder danach angebracht ist, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.