Miterben haften gegenseitig für Steuerschulden. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Miterben haften gegenseitig für Erbschaftsteuer
Immer wieder wird folgendes übersehen: Obwohl jeder, dem etwas aus der Erbschaft vererbt oder vermacht wird, nur seine eigene Erbschaftsteuer schuldet, haften doch alle anderen Miterben bis zur vollständigen Nachlassteilung mit der Erbschaft für alle durch den Erbfall entstandenen Steuerschulden.
Beispiel:
Erblasser E setzt seine Frau F und seinen Sohn S zu Erben ein und vermacht seinem Kegelbruder K das gesamte Geldvermögen von 50.000 Euro. Wenn der verschuldete K das Geld verprasst, haften F und S dem Finanzamt mit dem noch im Nachlass befindlichen Haus für die Steuerschulden des K von 9.000 Euro (50.000 ./. 20.000 = 30.000 x 30 %). Dies ist deshalb mehr als misslich, weil beim überschuldeten K für F und S nichts mehr zu holen ist.