Vorsorgevollmacht: Öffentliche Beglaubigung für nur 10 Euro. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Vorsorgevollmacht: Öffentliche Beglaubigung für nur 10 Euro
Die Betreuungsbehörden können Vorsorgevollmachten für nur 10 Euro öffentlich beglaubigen. Die Beglaubigung ist also wesentlich billiger als beim Notar. Sehr viele Notare schöpfen die Maximalgebühr von 1.735 Euro für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht aus. Für ein Ehepaar entstehen damit Kosten von 3.470 Euro plus 19 % Mehrwertsteuer, was insgesamt 4.129,30 Euro ausmacht. Das gleiche Ergebnis erreichen Sie mit einer Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde mit nur 20 Euro. Die Betreuungsbehörden sind in der Regel bei den Landratsämtern oder Städten untergebracht. Viele Betreuungsbehörden halten gut Vordrucke von Vorsorge- und Generalvollmachten bereit. Hier die gesetzliche Regelung in
§ 6 Abs. 2 BtBG:
(1) Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern. Weiterhin fördert sie die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen.
(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
(5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.