Ich dachte mein Sohn würde mich pflegen, weil er alles erbt. . Irrtum bei Pflege. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Irrtum bei Pflege
Frage:
Mein Mann hat mich in einem Berliner Testament zur Alleinerbin eingesetzt und unseren Sohn haben wir zum alleinigen Schlusserben gemacht. Wir dachten mein Sohn würde mich pflegen, weil er später nach meinem Tod alles erbt. Das war ein Irrtum. Ich würde jetzt gerne meine Nichte, die sehr fürsorglich ist, als Erbin einsetzen und meinen Sohn auf den Pflichtteil setzen, der mit 50 % mehr als reichlich ist. Der Notar sagt aber, das sei nicht möglich, weil das Berliner Testament nach dem Tod meines Mannes bindend sei.
Antwort:
Richtig ist, dass in Ihrem Testament ein Abänderungsvorbehalt fehlt, nach dem Sie die Verfügungen auf den Schlusserbfall abändern können. Damit wäre eine Abänderbarkeit nicht gegeben. Eine Abänderungsbefugnis kann sich für Sie aber auch im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung ergeben. Sie und Ihr Mann haben sich fest darauf verlassen, dass Ihr Sohn den Längerlebenden von Ihnen beiden pflegen würde. Der Umstand dass Ihr Sohn Sie im Stich lassen könnte, wurde von Ihnen und Ihrem Mann überhaupt nicht vorausbedacht. Hätten Sie dies bei der Testamentserrichtung vorausbedacht , hätten sie sicher eine Abänderungsklausel in das Testament aufgenommen. Eine solche nicht ausdrücklich im Testament erwähnte Abänderungsbefugnis muss aber, weil Testamente ja schriftlich zu errichten sind, im Testament irgendwie schriftlich angedeutet sein. Wenn nicht, ist die nicht ausdrücklich erklärte Abänderungsbefugnis nicht formwirksam im Testament erklärt. Das kommt auf den Einzelfall an. In einem Rechtsfall aus dem Jahre 1995 wurde die Formulierung „unser Sohn hat die volle Versorgung im Krankheitsfall zu übernehmen“ für ausreichend erachtet.
Zu denken ist auch an eine Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung wegen Motivirrtums. Hier will aber alles genau bedacht sein.