Mitgliedschaften von Vereinen können nicht vererbt werden. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Mitgliedschaften in Vereinen können nicht vererbt werden
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist grundsätzlich nicht vererblich. Nur wenn die Vereinssatzung ausdrücklich bestimmt, dass die Mitgliedschaft vererblich ist, kann sie vererbt werden.
Gleiches gilt für die Stellung eines BGB-Gesellschafters.
Die Stellung eines Kommanditisten ist vererblich. Ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) scheidet aber grundsätzlich aus der Gesellschaft aus, die Kommanditgesellschaft wird aber mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt.
Vererblich sind auch die Mitgliedschaft bei einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH.
Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft erlischt mit dem Tod.