Muss ich im Testament die Gründe für die Enterbung angeben? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Muss ich im Testament die Gründe für die Enterbung angeben?
Nein, das müssen Sie nicht. Es reicht beispielsweise aus, wenn Sie schreiben, dass Ihre Tochter nichts erhalten soll. Ausreichend ist auch, dass Sie Ihre Tochter im Testament überhaupt nicht erwähnen. Beispielsweise können Sie im Testament die Erben A, B und C zu je 1/3 einsetzen und die Tochter D nicht erwähnen. Sie kann dann lediglich den Pflichtteil einfordern, wenn Sie gestorben sind.
ACHTUNG:
Die Tochter hat in der Regel immer einen Pflichtteilsanspruch, auch bei Enterbung. Enterbung heißt nur Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, nicht vom Pflichtteilsrecht.
Gut zu wissen:
Die Angabe von Enterbungsgründen ist sogar gefährlich, weil dann eine Testamentsanfechtung möglich ist. Die enterbte Person kann dann behaupten, dass Sie sich bei den Enterbungsgründen (z.B. Alkoholsucht) geirrt hätten und dass die Erbunwürdigkeitsgründe überhaupt nicht vorliegen (Enterbter sei wieder „trocken“).