Der Vorerbe ist nicht allein

Laien-Hände weg von Vor- und Nacherbschaft! Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.  Deutschland, Baden-Württemberg, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Laien-Hände weg von Vor- und Nacherbschaft!

Ohne fundierte rechtliche Beratung geht die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Laien-Testamenten immer wieder schief.  Das gilt übrigens auch für Vor- und Nacherbschaften in Testamenten von Notaren und Anwälten. Hätte meine verstorbene Mutter gewusst, was sie da angerichtet hat, sie würde nochmals kommen, um das zu reparieren !“ – so kürzlich ein Mandant. Für Vor- und Nacherbschaft gilt der Apothekerspruch „Unerwünschte Nebenwirkungen inklusive“.

Beispiel

Die verwitwete Mutter hatte im Testament verfügt: „Erst erbt mein Sohn alles, dann seine Kinder !“. Diese Anordnung wird als Vor- und Nacherbschaft ausgelegt. Der Sohn ist nur „Durchgangsstation“, endgültige „richtige“ Erben werden einmal die Enkelkinder der Verstorbenen. Dies war für den Sohn in unserem Beispielsfall fatal. Er brauchte dringend Geld für eine von der Krankenkasse nicht bezahlte Therapie seiner kranken Frau, konnte aber auf das von der Mutter geerbte Haus kein Darlehen aufnehmen. Seine beiden Kinder, die als Nacherben im Grundbuch eingetragen waren, stimmten nämlich der Eintragung einer Grundschuld zur Darlehenssicherung nicht zu. Dies ist bei Vor- und Nacherbschaft aber notwendig. Der Vorerbe liegt an der Kette der Nacherben. Die Nacherbschaft wird als solche im Grundbuch eingetragen und ohne ihre Zustimmung sind Verfügungen über das Grundstück nicht möglich. Das gilt auch für die Eintragung einer Grundschuld. 

 

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